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Das Adhäsionsverfahren - 1/1
16.1.2008   971 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Strafrecht

Das Adhäsionsverfahren

Mit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das so genannte Adhäsionsverfahren sind hohe Erwartungen für den Opferschutz verbunden.

Wer durch eine Straftat verletzt worden ist, kann etwaige Schadensersatzansprüche entweder im Zivilprozess oder nach den §§ 403ff. StPO im Strafverfahren, sog. Adhäsionsverfahren geltend machen (vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand).

Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.

Im Falle strafrechtlicher Verurteilung kann das Gericht dem Schadensersatzantrag im Strafurteil stattgeben. Die Entscheidung steht einem zivilprozessualen Urteil gleich.

Der Gesetzgeber hat im Opferrechtsreformgesetz vom 24.06.2004 das Adhäsionsverfahren wesentlich umgestaltet.

Das neue Recht schränkt die Möglichkeit des Strafgerichts, der Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch auszuweichen, nachdrücklich ein. Im Falle der strafrechtlichen Verurteilung (§ 406 Abs. 1 S. 1 StPO) ist das Absehen von der Entscheidung, wenn der Antrag zulässig und begründet ist, dem Gericht zwar immer noch mit der Begründung erlaubt, dass sich der Adhäsionsantrag nicht zur Entscheidung im Strafverfahren eignet (§ 406 Abs. 1 S. 4 StPO); es sind aber dabei die berechtigten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen (Satz 4).

Die Vorteile des Adhäsionsverfahrens gegenüber einem Zivilprozess bestehen u. a. darin, dass

  1. dem Antragsteller die Beweis- und Darlegungslast abgenommen werden, ohne dass er das Risiko läuft, die Durchsetzung eines Anspruchs durch eine Klageabweisung zu verlieren.
  2. das Adhäsionsverfahren gegenüber dem Zivilverfahren Kostenvorteile mit sich bringt.

Zu beachten ist aber nach wie vor, dass nach überwiegender Ansicht im Strafbefehlsverfahren ein zivilrechtlicher Anspruch nicht verfolgt werden kann. Auch durch eine Verfahrensbeendigung nach § 153a Abs. 2 StPO wird der Adhäsionsantrag ebenso unwirksam wie im Strafbefehlsverfahren.

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