Darlehenswiderruf - Tilgung und Aufhebungsvereinbarung schaden dem Widerruf nicht

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Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder gar der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts.
Es bedarf für eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages für und gegen alle Darlehensnehmer lediglich den Widerruf eines berechtigten Darlehensnehmers.

Der BGH hat festgehalten (11.10.2016 Az. XI ZR 482/15):

Schließen mehrere Verbraucher als  Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen  seine  auf  Abschluss  des  Darlehensvertrags  gerichtete  Willenserklärung selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach §139 BGB.

Zwar wirkt der Widerruf nur eines Verbrauchers nicht zugleich für und gegen die anderen, weil der Widerruf nicht unter die Sondervorschriften der §§ 422 ff. BGB fällt. Nach § 139 BGB führt er aber regelmäßig dazu, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.

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