Darlehenswiderruf - Rückabwicklung von Darlehensverträgen - Geld zurück

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Widerruf noch immer möglich

Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.11.20116 deren Begründung nunmehr vorliegt ergibt sich für eine Vielzahl von Darlehensnehmern, Immobilienbesitzern und Kreditnehmern von Banken, Sparkassen und Bausparkassen die Möglichkeit von dem Widerruf des Darlehensvertrages zu profitieren und sich von den hochverzinsten Darlehen aus früheren Zeiten zu lösen.

Der BGH hat festgehalten, dass sich für Darlehensverträge aus den Jahren 2010 bis 2013 die Möglichkeit bietet den Vertrag zu widerrufen, da die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge bzw. Darlehensverträge falsch formuliert sind (Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15

Bankkunden sollten Ihre Vertragsunterlagen überprüfen und unsere Kanzlei aufsuchen um sich über die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Beschwerdeantrages beraten zu lassen.

In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der betroffenen Immobiliendarlehen, die vom 11. Juni 2010 bis ins Jahr 2013 hinein geschlossen wurden, führen Kreditgeber als sogenannte Pflichtangabe die „Aufsichtsbehörde“ auf, erwähnen diese aber im Vertrag nicht.

Ist die Widerrufsbelehrung eines Immobilienkredits fehlerhaft, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Vertrag kann daher noch widerrufen werden, um sich beispielsweise ohne Entschädigung für eine Abzahlung oder Umschuldung von dem Darlehen zu lösen. Man spricht hier von dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht.

Grundsätzlich sollten Bankkunden die einen Widerruf in Betracht ziehen die Risiken einer Klage und die möglichen Erfolgsaussichten gegeneinander abwägen. Auch die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs müssen genau durchdacht werden und in jedem Einzelfall genau zwischen Anwalt und Mandant erörtert werden.  

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