Darlehensgebühr in Bausparverträgen ist unwirksam

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Verbraucher können auf Rückzahlung hoffen

Die so genannte Darlehensgebühr, die insbesondere in älteren Bausparverträgen enthalten ist, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in einer am 08.11.2016 verkündeten Entscheidung erklärt. Dadurch können viele Verbraucher auf Rückzahlungen hoffen. (Aktenzeichen XI ZR 552/15)

Die Darlehensgebühr ist einmalig zu zahlen, wenn Bausparer das Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen, und wird damit zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig. Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine derartige vorformulierte Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen zulässig ist oder nicht. Vorbild für das Verfahren war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014. Das Gericht hatte damals entschieden, dass Banken bei Verbraucherkrediten keine Bearbeitungsgebühren erheben dürfen. Schließlich verdienen die Banken schon an den Zinsen. Die Bausparkassen argumentierten dagegen, der Bausparvertrag biete den Kunden spezifische Leistungen, die über ein normales Darlehen hinausgehen. Beispielsweise könnten Bausparer ihr Darlehen jederzeit zurückzahlen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Auch sei die Darlehensgebühr über Jahrzehnte üblich gewesen. Die meisten Landgerichte als Berufungsinstanz waren der Argumentation der Bausparkassen bislang gefolgt.

Bestimmung über eine Darlehensgebühr ist unwirksam

Der BGH hat klargestellt, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Somit ist höchstrichterlich entschieden, dass in Fällen, in denen eine Darlehensgebühr durch die Bausparkassen erhoben wurde, dies ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Für Rückzahlungsanspruch gilt Verjährungsfrist

Betroffene der sog. Darlehensgebühr sollten daher zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob ein Rückzahlungsanspruch gegen die Bausparkasse noch durchsetzbar ist. Denn der Rückzahlungsanspruch unterliegt der Verjährung. Im „schlechtesten" Fall wären dies 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Dies bedeutet mit Blick auf das BGH-Urteil von heute, dass alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverlangt werden könnten.

Entschieden hat der BGH die Frage der Dauer der Verjährung allerdings in seinem Urteil noch nicht. Die Verjährung könnte deswegen auch 10 Jahre zurückreichen, wie der BGH es 2014 für Kreditgebühren entschieden hat. Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH die Frage der Dauer der Verjährung entscheiden wird. Betroffene sollten aber so früh wie möglich – am besten innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist – ihre Ansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt gegenüber der Bausparkasse geltend machen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit eine Vielzahl von Bausparerinnen und Bausparer gegen Bausparkassen bei vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen, der Erhebung von Darlehensgebühren sowie bei Nichtauszahlung von Bonuszinsen.

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