Darf mein Prepaid Anbieter die Auszahlung von Startguthaben oder geschenktem Guthaben verweigern?

22. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerDerDochFragt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf mein Prepaid Anbieter die Auszahlung von Startguthaben oder geschenktem Guthaben verweigern?

Hallo. Ich habe mir mal hier ein Account erstellt da ich keinerlei Antworten zu diesem Thema finde.

Also es geht darum das ich eine PrePaid SIM-Karte gekündigt habe, genauer gesagt habe ich die Rufnummer zu einem neuen Anbieter portiert.
Guthaben müsste noch ca. 3,50€ drauf sein. Um die Höhe geht es hier jedoch nicht ;)

Der Anbieter hat mir heute als Antwort auf meine Anfrage, mein Restguthaben auszuzahlen, folgendes geschrieben:
"wir haben Ihr Anliegen geprüft und können Ihnen mitteilen, dass wir keine Restguthabenauzahlung veranlasst haben. Geschenktes Guthaben, wie z.B. Startguthaben oder Gutschriften, ist von der Auszahlung ausgenommen.

Wir bitten Sie um Verständnis.
"

In meinem Fall hatte ich etwas Startguthaben gehabt und zudem durch eine Rufnummernportierung auch noch Guthaben bekommen. Ich habe nie selbst Geld aufgeladen.

Mir ist diese Vorgehensweise bekannt, jedoch frage ich mich: Dürfen Anbieter das?

Ich freue mich sehr über ein paar Infos dazu.

Gruß DerDerDochFragt

-- Editier von DerDerDochFragt am 22.09.2017 09:52

-- Editier von DerDerDochFragt am 22.09.2017 09:52

-- Editiert von Moderator am 22.09.2017 17:25

-- Thema wurde verschoben am 22.09.2017 17:25

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Ein entsprechener Passus in den AGB ist keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, im Gegensatz zu vom Kunden selbst aufgeladenem Guthaben. Letzteres wird ja erstattet.

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#2
 Von 
DerDerDochFragt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Ein entsprechener Passus in den AGB ist keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, im Gegensatz zu vom Kunden selbst aufgeladenem Guthaben. Letzteres wird ja erstattet.

Danke für deinen Beitrag.

Es müsste demnach eine Benachteiligung des Kunden bestehen, damit dieser auch das geschenkte Guthaben ausgezahlt bekommt? Wäre es denn keine Benachteiligung wen der Anbieter dem Kunden etwas Schenkt, demnach also ein Schenkungsvertrag tätigt, diesem jedoch die Schenkung nicht zur verfügung stellt?

In den AGB's ist sogar von Schenkung die Rede:
"Nach Vertragsbeendigung hat der Kunde Anspruch auf Erstattung eines von ihm entgeltlich aufgeladenen Restguthabens. Von congstar unentgeltlich überlassenes Guthaben (geschenktes Guthaben) wird dem Kunde nicht erstattet."
Quelle: AGB_PENNY-MOBIL_Prepaid.pdf

Ein Schenkungsvertrag müsste doch demnach im BGB geregelt sein und stünde über den AGB's.

Gruß DerDerDochFragt

-- Editiert von DerDerDochFragt am 22.09.2017 13:31

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die Schenkung erfolgte hier wohl mit einer Zweckbestimmung, Guthaben zum telefonieren/surfen.



Zitat (von DerDerDochFragt):
Ein Schenkungsvertrag müsste doch demnach im BGB geregelt sein und stünde über den AGB's.

Solange die AGB nicht gegen BGB oder andere Gesetze verstoßen, gelten die AGB.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt insbesondere bei Gutscheinen sehr ausführliche Rechtsprechung. Es wird unterschieden zwischen Gutscheinen, die beispielsweise als Geschenk o.ä. vom Anbieter ausgegeben werden. Bei solchen ist die Auszahlung in Geld eigentlich immer ausgeschlossen.
Als Kontrast dazu sind Gutscheine zu sehen, die man beispielsweise im Laden kauft o.ä., wo man (oder Dritte) also wirklich selbst Geld bezahlen und so in Vorleistung gehen. Der Gutschein ist dann ja nur sowas wie eine Alternativ-Währung. Hier kann eine Rückerstattung in Geld eigentlich nicht verweigert werden.

Wenn dein Guthaben also wirklich vom Anbieter verschenkt war wie bei Startguthaben, ist es wohl nicht möglich, die Geldauszahlung zu erzwingen. Anders sähe es aus, wenn du einen Geschenkgutschein von Bekannten erhältst, die diese zuvor gekauft haben und damit etwas auflädst. Dann würde sich der Anbieter mit der Verweigerung der Auszahlung ggf. selbst ungerechtfertigt bereichern.

Bei "Gutschriften" kommt denke ich stark drauf an, was der Grund der Gutschrift war. Wenn die Gutschrift beispielsweise darin resultiert, dass dir etwas falsch berechnet wurde und nachträglich gut geschrieben wurde, dürfte eine Verweigerung der Erstattung kaum möglich sein.

Du siehst: Es kann sicher beliebig kompliziert sein, je nachdem, was genau da nun auf dem Kundenkonto passierte und wie das Geld zustande kam, was da übrig ist :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wobeco
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Gefragt war originär ja nach der Auszahlungspflicht von 'geschenktem Guthaben'; wie aber ist die Rechsauffassung hier, wenn die Karte mangels Aufladung gekündigt, deaktiviert und inerhalb von 2Tagen danach auf Widerspruch hin reaktiviert wurde - bestünde dann nicht ein Anspruch auf erneuter Gutschreibung des gesamten Guthabens, also incl. dem 'geschenkten Guthaben'?

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