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Darf ich digitale Kopierschutzmechanismen bei Musikdateien aushebeln?

Von Rechtsanwalt Thomas Feil 26.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 808 Aufrufe
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Kopierschutz

Einige Anbieter von Musikdateien setzen mittlerweile auf digitales Rechtemanagement (DRM). Diese Systeme funktionieren üblicherweise so, dass zum Abspielen der Musik auf einem bestimmten Endgerät die Datei zunächst freigeschaltet werden muss. Eine für ein Gerät freigeschaltete Datei kann dann nur auf einem bestimmten Gerät wiedergegeben werden.

Das Urheberrechtsgesetz verbietet es allerdings, wirksame technische Maßnahmen zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Technische Maßnahmen sind Technologien die „im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke (…) betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken“ (§ 95 Abs 2 UrhG). Das „Knacken“ eines DRM-Mechanismus in einer Musikdatei ist damit eine nach dem Urheberrecht verbotene Handlung.

Kein Umgehen einer technischen Schutzmaßnahme ist die Aufnahme über die „analoge Lücke“. Wer also ein DRM-geschütztes Musikstück abspielt und analog, z.B. am Soundkarten-Ausgang, wieder abgreift und so die Musik von ihrer Schutzmaßnahme befreit, handelt im Rahmen der Privatkopie rechtmäßig. Der Grund dafür liegt darin, dass der DRM-Mechanismus lediglich gegen digitale Kopien schützen soll und gegenüber analogen Kopien nicht „wirksam“ im Rechtssinne ist.

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