Darf eine Anwältin Unterhalt aufrechnen?

4. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kazar
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 20x hilfreich)
Darf eine Anwältin Unterhalt aufrechnen?

Es geht um aufgelaufene Anwaltskosten wg. einer langwierigen Scheidung. Jetzt zaht die KM Unterhalt auf das Konto der Kanzlei. Steht das Geld dem KV zu oder darf die Anwältin aufgelaufene Honorare aufrechnen?

Ich bin der Meinung ,dass das Geld immer erst den Kids zusteht bin mir aber nicht sicher..

Danke schon mal!

-- Editiert von Moderator am 05.10.2017 13:07

-- Thema wurde verschoben am 05.10.2017 13:07

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9 Antworten
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#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Meine Meinung: Die Anwältin ist zur Verrechnung Ihres Honorars berechtigt.
Scheinbar hat sie ja kein Geld aus deinen anderen Einnahmequellen erhalten. Warum sollte sie Dir also das Geld
komplett auszahlen um dann ihrem Honorar weiter hinterher zu rennen?

DU allein bist dafür verantwortlich das deinen Kindern eine Summe X zur Verfügung steht.
Wenn Du daneben über Deine Verhältnisse lebst und Schulden machst, darf das doch nicht der Nachteil der Gläubiger sein.

Was wenn Du mit dem Unterhalt anschließend ein neues Kleid für dich kaufst?
Willst Du dann den Laden auf Rückgabe des Geldes verklagen weil das Geld doch eigentlich für den Unterhalt der Kinder gedacht war?

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#2
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Der Frage ist nicht wirklich zu entnehmen für wen Unterhalt gezahlt wird ("steht den Kids das Geld zu" oder "steht das Geld dem KV zu").

Die Verrechnung von Kindesunterhalt wäre in jedem Fall unzulässig. Dies verstieße sowohl gegen § 850b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 394 BGB als auch gegen § 4 Abs. 3 BORA .

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#3
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Stimme Ebenezer zu. Warum wird der Unterhalt nicht dem Jugendamt überwiesen oder direkt dem Empfänger?

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#4
 Von 
Kazar
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 20x hilfreich)

Das Geld steht den Kindern zu... es geht um ganz normalen Kindesunterhalt den die KM dem alleinerziehzendem Vater von drei Kids zahlen muss nach langem Kampf.
Die Anwältin wird regelmäßig über einen Dauerauftrag bedient aber das durch jahrelangen Scheidungskampf aufgelaufene Honorar ist eben ein bißchen höher. Wollte das generell wissen. Das Geld geht an die Anwältin, damit die gleich weiß, ob bezahlt wurde oder nicht.
Mein Unterhalt z.B. läuft nur über das Jugendamt weil ich mir keinen Anwalt habe sondern eine Beistandschaft. Gibt da verschiedene Modelle.



Und mal ganz ehrlich.. zu unterstellen, dass über die Verhältnisse gelebt wird ist schon bißchen frech wenn man die Umstände nicht kennt @Start4u

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die genannten Bestimmungen sind nicht einschlägig. Wir haben es hier nicht mit einer Pfändung zu tun, die Bestimmung der BRAO regelt die Verwaltung der Fremdgelder, nicht jedoch die Verrechnung. Grundsätzlich ist die Verrechnung von Honorarforderungen mit Fremdgeldern möglich. Voraussetzung ist, dass die Honorarforderung fällig ist, eine saubere nachvollziehbare Abrechnung besteht und, dass das Honorar auch seinen Ursprung im Kindesunterhalt hat. Das ist hier ja offensichtlich der Fall.

Wieso ein Anwalt so häufig mit einem Bankinstitut verwechselt wird, wird mir immer ein Rätsel bleiben.

wirdwerden

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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die genannten Bestimmungen sind nicht einschlägig. Wir haben es hier nicht mit einer Pfändung zu tun, die Bestimmung der BRAO regelt die Verwaltung der Fremdgelder, nicht jedoch die Verrechnung.


Einfach mal die verlinkten Normen lesen bevor man so einen Blödsinn schreibt.

-- Editiert von Ebenezer am 05.10.2017 09:48

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#7
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Meine Behauptung, du hättest über Deine Verhältnisse gelebt, war keine Anfeindung sondern einfach nur eine Tatsachenbehauptung. Du hast eine Dienstleistung beauftragt und kannst diese nun nicht bezahlen. Die Tatsache, dass sich die Anwältin auf eine Ratenzahlung eingelassen hat ist ein Entgegenkommen von ihr. Sie hätte genauso gut einen Titel erwirken und Dir einen Gerichtsvollzieher schicken können.

Und hättest du ein geringes Einkommen hättest Du auch für den Scheidungsprozess Prozesskostenbeihilfe beantragen können.
Demnach bleibt am Ende nur der Schluss: Du hast eine Anwältin beauftragt die Du dir nicht leisten konntest.

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#8
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wieso ein Anwalt so häufig mit einem Bankinstitut verwechselt wird, wird mir immer ein Rätsel bleiben.


Mit der Aufrechnung machen sich Anwälte strafbar.

Zitat:
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten (Trennungsunterhalt oder Scheidungsunterhalt) und von Verwandten (Kindesunterhalt) sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Allenfalls kommt eine Pfändung des Taschengeldanspruchs eines Unterhaltsberechtigten in Frage, nicht aber die Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente (kritisch zur gesetzlichen Regelung in neuester Zeit: Foerste, NJW 06, 2945). Damit besteht ein Aufrechnungshindernis nach § 394 BGB . Der Anwalt darf also seine Honorarforderungen, auch soweit sie bereits fällig gestellt worden sind, nicht mit Fremdgeldeingängen wegen Unterhaltszahlungen verrechnen. Damit kommt eine solche Verrechnung in den Anwendungsbereich von § 266 StGB wegen Untreue (so auch schon OLG Köln AnwBl. 99, 608: Jeder Anwalt muss Unterhaltsbeträge, die auf seinem Anderkonto eingehen, umgehend an seinen Auftraggeber weiterleiten. Sonst begeht er Untreue). Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber Unterhaltsforderungen ist grundsätzlich unzulässig (OLG Hamm FamRZ 96, 49 ).


Siehe auch http://www.iww.de/rvgprof/archiv/anwaltspraxis-verrechnung-von-mandantengeld-mit-gebuehrenanspruechen-strafbar-f22571

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#9
 Von 
Kazar
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Meine Behauptung, du hättest über Deine Verhältnisse gelebt, war keine Anfeindung sondern einfach nur eine Tatsachenbehauptung. Du hast eine Dienstleistung beauftragt und kannst diese nun nicht bezahlen. Die Tatsache, dass sich die Anwältin auf eine Ratenzahlung eingelassen hat ist ein Entgegenkommen von ihr. Sie hätte genauso gut einen Titel erwirken und Dir einen Gerichtsvollzieher schicken können.

Und hättest du ein geringes Einkommen hättest Du auch für den Scheidungsprozess Prozesskostenbeihilfe beantragen können.
Demnach bleibt am Ende nur der Schluss: Du hast eine Anwältin beauftragt die Du dir nicht leisten konntest.


Manchmal weiß man vorher nicht was kommt. Ich wollte auch nur diese eine Frage beantwortet haben und mich nicht rechtfertigen, da ich gehört habe, das Kindesunterhalt unantastbar ist. Ich darf ihn ja auch nicht ablehnen nur weil ich keine Lust auf "Stress" hab weil es eben nicht mein Geld ist sondern das des Kindes.

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