Darf dies der Pflichteilsberächtigte?

24. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.05.2014 16:37:19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf dies der Pflichteilsberächtigte?

Bevor das Testament eröffnet wurde,hat der Pflichteilsberächtigte Einsicht in das Vermächnies gehabt in dem er alle Unterlagen ( Sparbuch, Wertgegenstände, Kontoauszüge...) sich aus der Wohnung des Verstorbenen geholt hat. Nun fordert er mich in einem Schreiben auf ihm folgende Informationen mitzuteilen : Kontostand nach dem Todestag, Sparguthaben auf dem Sparbuch, vorhandene Nachlassverbindlichkeiten, ob der Erblasser jemanden eine Bankvollmacht erteilt hat und ob der jenige etwas damit erlangt hat.

Muß ich ihm trotz das er sich diese Informationen vorab schon geholt hat, nochmal diese Informationen überhaupt zukommen lassen? Und ist das was er getan hat überhaupt rechtens?




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Und ist das was er getan hat überhaupt rechtens?
Offensichtlich wurde er durch dieses Testament "enterbt" und er hat wohl angenommen Erbe zu sein.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen.



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#2
 Von 
guest-12328.05.2014 16:37:19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das er dieses kann weiß ich aber hätte er vor der Testamentseröffung einfach diese Unterlagen aus der Wohnung entfernen dürfen? So viel ich weiß darf man dieses nicht, da es ein Diebstahl an der Erbengemeinschaft da stellte. Er hätte doch eigentlich nur nach einem Testament suchen dürfen. Da er aber alle Unterlagen im Vorfeld mitgenommen hat hat er sich ja schon einen Überblick über den Nachlass verschafft. Zu dem kann ich jetzt nicht mehr nachvolziehen, was er alles aus der Wohnung mitgenommen hat und ob er vielleicht nicht das ein oder andere hat verschwinden lassen

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Natürlich war das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht korrekt.
Wobei man eben (wie cruncc1 ) schon schrieb) evtl. entschuldigend berücksichtigen muss, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des "Diebstahls" davon ausging, dass er Erbe (und nicht nur Pflichtteilsberechtigter) war.
Als Pflichtteilsberechtigter wird es sich ja wohl um einen nahen Angehörigen handeln. Und völlig losgelöst von der Testamenteröffnung gibt es halt Angelegenheiten, um die sich Angehörige zügig kümmern müssen (Beerdigung, Formalitäten) und wobei nicht gewartet werden kann, bis die Erbfolge geklärt ist.

Aber selbst ein "Diebstahl" würde erstmal nichts daran ändern, dass er einen Anspruch auf eine Vermögensübersicht zum Todeszeitpunkt hat.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
guest-12328.05.2014 16:37:19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieses war der Sohn ( der das Testament zu vor gefunden hat es aber nicht beim Nachlassgericht abgegeben hat) des Verstorbenen, der sich um nichts gekümmert hat, die Beerdigung und alle weiteren Formalitäten hat eine andre vertaute Person des Verstorbenen übernommen. Zu dem fehlen auch schon Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen die der Sohn mit genommen hat. Also wie kann ich da noch ein lückenloses Nachlassverzeichnis aufstellen? Zu dem bin ich nur die Enkeln des Verstorbenen die gar nicht so genau weiß, was ihrem Opa in dieser Wohnung überhaupt gehört hat, da er mit einer anderen Person zusammengelebt hat die bereits aber verstorben ist und von der sich auch noch Sachen in dieser Wohnung befinden. Was gehört eigentlich alles in ein Nachlassverzeichnis, doch etwa nicht jede einzelne Kuchengabel...?



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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zu dem fehlen auch schon Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen die der Sohn mit genommen hat. <hr size=1 noshade>

Wenn es dafür keine eindeutigen Beweise gibt, wäre ich mit solchen Behauptungen vorsichtig.



quote:<hr size=1 noshade>Was gehört eigentlich alles in ein Nachlassverzeichnis, doch etwa nicht jede einzelne Kuchengabel...? <hr size=1 noshade>

Selbstverständlich der gesammte Nachlass mit allen Aktiva und Passiva. Selbst die Stecknadeln.

Hier mal ein Muster:
http://www.wb-anwaltskanzlei.de/index.php/formulare/download/1/65





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
guest-12328.05.2014 16:37:19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch dafür gibt es Beweise, mein Vater war vor Ort, dieser hat sich ja auch um die Beerdigung und alle anderen Formalitäten gekümmert.

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