Darf der Vermieter eine Videokamera im Hauseingangsbereich installieren?

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Das Aufstellen von Kameras in Mietshäusern ist in der Regel unzulässig. Der Mieter kann grundsätzlich die Unterlassung der Videoüberwachung und das Entfernen der Kameras vom Vermieter fordern. Er hat einen Anspruch darauf, dass er weder beim Betreten noch beim Verlassen seiner Wohnung gefilmt wird.

Die pauschale Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008 Az. : 8 U 83/08), auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und Schmierereien an der Hauswand zu verhindern (u.a. Landgericht Berlin, Urt. v. 23.05.2005, Az. : 62 S 37/05; Landgericht Berlin, Urt. v. 31.10.2000, Az: 65 S 279/00). Eine Videoüberwachung im Mietshaus ist nur bei konkret drohender Rechtsverletzung zulässig (Amtsgericht München, Urt. v. 16.10.2009, Az. : 423 C 34037/08).

Selbst eine zur Abschreckung angebrachte Kameraattrappe ist nicht erlaubt, da auch diese das Persönlichkeitsrecht der Mieter und das von Besuchern verletzt. Die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen der Mieter und ihrer Besucher im Eingangsbereich stellt eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Eine täuschend echte Kameraattrappe setzt die Mieter "einem permanenten Überwachungsdruck" aus (so Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008, Az. 10 C 156/07).

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