Darf Wegsperren für immer sein?
AFP VOM 18.10.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 3725 Aufrufe Mehr zum Thema:Sicherungsverwahrung
- Karlsruhe überprüft die Sicherungsverwahrung
"Wegsperren, für immer", fordert Volkes Stimme bei jedem Sexualmord. Derzeit sitzen bundesweit 290 von insgesamt knapp 80.000 Häftlingen auf unbestimmte Zeit in so genannter Sicherungsverwahrung. Zwei von ihnen wehren sich nun vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) gegen das "für immer". Auf dem Prüfstand des Gerichts steht am Dienstag die Frage, ob der Bund 1998 die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren rückwirkend verlängern durfte auf einen unbestimmt langen Zeitraum. Am Mittwoch prüft das Gericht dann Landesregelungen von Bayern und Sachsen-Anhalt, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung von Tätern selbst dann ermöglichen, wenn Gerichte sie bei der Verhängung einer Strafe nicht angeordnet hatten.
Das Instrument der Sicherungsverwahrung stammt von 1933 und dient nicht wie eine Haftstrafe dem Ausgleich von begangenem Unrecht, sondern ausschließlich dem Schutz der Gemeinschaft vor einem hochgefährlichen Gewohnheitsverbrecher oder Triebtäter. Sicherungsverwahrung kann gerichtlich nur angeordnet werden, wenn Gewohnheitsverbrecher bereits mehrfach zu Haftstrafen verurteilt wurden; bei Sexualstraftaten ist Sicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall möglich.
Im Januar 1998 wurde mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" die bis dahin geltende Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung ersatzlos gestrichen. Die Neuregelung gilt uneingeschränkt für alle angeordneten und noch nicht erledigten Fälle und betrifft damit auch den Kläger des Ausgangsverfahrens vom Dienstag.
Der Mann ist wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Monate in Freiheit. Zuletzt wurde er 1986 wegen versuchten Raubmordes zu fünf Jahren Haft verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Sein Entlassung im Jahr 2001 wurde jedoch mit Blick auf die Gesetzesänderung abgelehnt. Der Mann, der nun womöglich lebenslang hinter Gittern bleiben soll, sieht in der Maßregel einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das BVG muss nun entscheiden, ob das für Strafen geltende Rückwirkungsverbot auch auf Maßregeln angewandt werden muss.
Am zweiten Tag stehen dann die Regelungen der Polizeigesetze von Bayern und Sachsen-Anhalt auf dem Prüfstand. Danach können Justizvollzugsanstalten für einen einsitzenden Täter nachträglich die unbefristete Sicherungsverwahrung beantragen, wenn die Behörden während der Haftzeit zu der Überzeugung kommen, dass der Täter nach Haftentlassung noch gefährlich sein könnte.
Der Leiter einer baden-württembergischen Justizvollzugsanstalt nennt solch einen Fall, der vor wenigen Jahren den Südwesten erschütterte. Damals nutzte ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann einen Hafturlaub für eine weitere Vergewaltigung und wurde erneut verurteilt, Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht jedoch nicht verhängt. Da der Triebtäter die Teilnahme an einer Sozial- und Psychotherapie verweigerte und statt dessen seine Strafe lieber bis zum letzten Tag verbüßen wollte, wurde der Gefängnisleitung und den Therapeuten die von dem Täter weiterhin ausgehende Gefahr deutlich: "Der Mann war eine wandelnde Zeitbombe und wir wollten ihn in unsere Not in eine geschlossene psychiatrischen Klinik unterbringen", sagt der Anstaltsleiter. Die Notlösung scheiterte allerdings: Weil der Gefangene geistig normal war, musste er entlassen werden. Wenig später nahm er dann ein junge Studentin als Geisel, die er 14 Tage gefangen hielt, vergewaltigte und misshandelte.
Doch nicht alle Fälle sind so eindeutig zu bewerten. Das BVG muss am Mittwoch über einen 68-Jährigen befinden, der in Bayern 1999 wegen Vergewaltigung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der an einem geistigen Zerfallsprozess leidende und wegen seiner Gebrechlichkeit auf der Invalidenstation des Bayreuther Gefängnisses untergebrachte Mann ist nach Ansicht der Behörden so gefährlich, dass die Öffentlichkeit vor ihm mit Hilfe der Sicherungsverwahrung geschützt werden muss. Das Gericht, das ihn verurteilte, war nicht dieser Ansicht. Nun muss das BVG am Fall von Albert H. prüfen, ob einer, der für seine Taten gebüßt hat, ohne neue Straftat und ohne weitere Verurteilung durch ordentliches Urteil womöglich für immer eingesperrt werden kann, weil ein Polizeigesetz das ermöglicht.
18. Oktober 2003 - 11.03 Uhr
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