Darf Sozialamt erhaltenen Einmalbetrag von einer rückwirkenden Rentenbewilligung verrechnen?

3. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sammy01
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Sozialamt erhaltenen Einmalbetrag von einer rückwirkenden Rentenbewilligung verrechnen?

Hallo zusammen, meine Mutter bezieht Rente, mein Vater ALG I. Da dies in Summe nicht ausreicht, bekommen Sie seit Mitte 2015 noch ALG II Zuschuss.

Nun wurde meiner Mutter eine ausländische Rente gewährt und diese rückwirkend von 2013 überwiesen.

Nun möchte das Jobcenter die gesamte Rentenrückzahlung verrechnen. Ist das rechtens?

Ich kann nachvollziehen das die sich das Geld von Mitte 2015 bis jetzt holen wollen (da dieses ja mit in das Einkommen eingerechnet werden muss/soll/kann) aber dürfen die auch den Anteil von 2013 bis Mitte 2015 einziehen? Schließlich sind das Rentenbeträge die vor Ihrer Bedürfitigkeit entstanden, nur eben jetzt erst ausgezahlt worden sind.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Es gilt das Zuflussprinzip.
Das bedeutet, das Einnahmen dann zuzuordnen sind, wenn sie zugeflossen sind.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Sammy:

Mit dem Zeitraum, für den die Rente nachgezahlt wird, hat die Anrechnung nichts zu tun. Auch hier gilt das Zuflussprinzip. Das heisst, das Einkommen, also auch die Nachzahlung, ist im Zuflussmonat anzurechnen.

Zu unterscheiden ist vielmehr, ob es sich bei der Rentennachzahlung um laufendes oder einmaliges Einkommen handelt. Nach der - seit dem 01.08.2016 geltenden - Gesetzeslage soll es sich bei der Nachzahlung um einmaliges Einkommen handeln. Nachdem das Bundessozialgericht derartige Nachzahlungen in der Vergangenheit wiederholt als laufendes Einkommen klassifiziert hat, bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit der Gesetzesänderung umgeht.

Der Unterschied bei der Anrechnung liegt darin, dass laufendes Einkommen ausschließlich im Zuflussmonat anzurechnen ist, auch wenn dadurch für diesen Monat der Leistungsanspruch vollständig entfällt. Der verbleibende Rest wird ab dem Folgemonat zu Vermögen, auf welches die Freibeträge des § 12 SGB II anzuwenden sind.

Einmaliges Einkommen wird ebenfalls im Zuflussmonat angerechnet. Entfällt durch das Einmaleinkommen die Bedürftigkeit im Zuflussmonat, wird der Betrag auf sechs Monate verteilt angerechnet. Erst danach wird ein verbleibender Rest zu Vermögen.

Zitat:
ber dürfen die auch den Anteil von 2013 bis Mitte 2015 einziehen?


Wie genau ist das zu verstehen? Hat das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid erlassen? Wann ist die Nachzahlung auf dem Konto eingegangen und wie hoch ist diese? Zur Vorgehensweise des Jobcenters brauchen wir bitte weitere Informationen.

Gruß,

Axel

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