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Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?

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Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?

Hallo,

es besteht Anerkenntnis-Urteil. Nach Zustellung des Urteils hat der RA der Gegenseite bestimmt gut fast 1 Jahr nichts mehr von sich hören lassen. Vor ca. zwei Monaten meldete sich ein GV. Darauf hat der Schuldner nicht reagiert, weil Post zu spät gesehen (Schuldner wohnt nicht mehr dort wo er gemeldet ist). Letzte Woche wendete sich nun ein Inkassobüro an den Arbeitgeber des Schuldners zwecks Lohnpfändung wegen der titulierten Forderung.
Wie darf man das verstehen?

1. Hätte der gegnerische RA nicht zuerst einmal, wie üblich, den Schuldner anschreiben und auffordern müssen den titulierten Betrag nunmehr auszugleichen?
2. Warum schaltet sich auf einmal ein Inkassobüro mit der Beitreibung durch Lohnpfändung ein, nicht der RA?
3. Wie kommt das Inkassobüro an den Arbeitgeber des Schuldners (datenschutzrechtlich vllt. interessant)?

Wie geht der Schuldner nun am besten vor? An das IB zahlen oder aber (sicherheitshalber) an den RA?
Kann man den Gebühren des IB widersprechen (§ 254 BGB)? Der RA hätte die Angelegenheit ja weiter betreuen können.

Wie seht Ihr den Fall?

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von Nugget am 30.05.2012 15:01
Status: Senior (138 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

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>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
quote:
von Nugget am 30.05.2012 15:01

1. Hätte der gegnerische RA nicht zuerst einmal, wie üblich, den Schuldner anschreiben und auffordern müssen den titulierten Betrag nunmehr auszugleichen?

Wieviele Aufforderungen braucht denn der Schuldner noch?

quote:
von Nugget am 30.05.2012 15:01

Wie geht der Schuldner nun am besten vor?

Wenn schon ein Titel vorliegt wäre "zahlen" keine schlechte Idee.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"


von radfahrer999 am 30.05.2012 15:40
Status: Unsterblich (2089 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 41 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Aus der Praxis kenne ich es so, dass der Schuldner regulär angeschrieben wird und er unter Fristsetzung aufgefordert wird, die titulierte Forderung auszugleichen. Die Sache gut 1 Jahr ruhen zu lassen und dann aus heiterem Himmel die Pferde scheu zu machen in Verbindung damit, die Kosten unnötig in die Höhe zu treiben finde kann nicht Sinn der Sache sein.

Klar, die Forderung wird nunmehr gezahlt und zeitgleich wird die Herausgabe des Titels gefordert. Aber an wen zahlen? Ich persönlich finde IB immer etwas unseriös. Wer weiß was die mit dem Geld machen... Dann besser an den RA zahlen?

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von Nugget am 30.05.2012 15:48
Status: Senior (138 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Hallo

quote:
1. Hätte der gegnerische RA nicht zuerst einmal, wie üblich, den Schuldner anschreiben und auffordern müssen den titulierten Betrag nunmehr auszugleichen?
Dor wurde doch das gerichtliche Urteil zugesendet, was hätte denn da noch mehr kommen sollen? Du hättest dich darum kümmern müssen, nicht der gegnerische RA! Es lag an dir, es war deine AUfgabe, diese hast du schlichtweg nicht erledigt.

Ich finde hier die Inkassogebühren mehr als gerechtfertigt...

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von lesen-denken-handeln am 30.05.2012 17:04
Status: Unsterblich (2330 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 46 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Der Schuldner braucht allerdings nur Eine der Gebühren zu begleichen
Nicht RA UND Inkassogebühren

quote:
3. Wie kommt das Inkassobüro an den Arbeitgeber des Schuldners (datenschutzrechtlich vllt. interessant)?


z.b durch Abgabe der EV

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"


von thehellion am 30.05.2012 22:15
Status: Tao (12132 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 280 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
quote:
Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?

Lohnpfändung, Kontopfändung, all die lustigen Sachen dürfen die machen - sofern ein Titel vorliegt.



quote:
Aus der Praxis kenne ich es so, dass der Schuldner regulär angeschrieben wird und er unter Fristsetzung aufgefordert wird, die titulierte Forderung auszugleichen.

Wenn ich DAS lese und dann SO
quote:
Schuldner wohnt nicht mehr dort wo er gemeldet ist

etwas ... dann frage ich mich in welcher Welt dieser Schuldner eigentlich lebt.

Um des ganz klar zu sagen: Postaliche Nichterreichbarkeit, Zugangsvereitelung etc. sind das Problem des Schuldners, nicht des Gläubigers.
Bei gesetzes- und rechtstreuem Verhalten wären dem Schuldner sicherlich alle Mitteilungen entsprechend zugegangen. Und Kosten erspart geblieben.



quote:
Die Sache gut 1 Jahr ruhen zu lassen und dann aus heiterem Himmel die Pferde scheu zu machen in Verbindung damit, die Kosten unnötig in die Höhe zu treiben finde kann nicht Sinn der Sache sein.

Nicht Sinn der Sache ist es nach einem Urteil die Sache zu ignorieren und zu versuchen seine Spuren zu verwischen.
Das Leute sich dann tasächlich noch wunderen das es am Ende Konsequenzen gibt und der Gläubiger die harte Linie wählt ...
Ignoranz kostet halt machmal Geld ...






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 30.05.2012 22:31
Status: Tao (21166 Beiträge)
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>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
quote:
Lohnpfändung, Kontopfändung, all die lustigen Sachen dürfen die machen - sofern ein Titel vorliegt.

fiktiv unterstellt, das Inkassobüro hat Titel, Klausel, Zustellung und eine ordnungsgemäße Geldempfangsvollmacht (des Gläubigers, im Original) vorgelegt,
so dass Zahlungen auch tatsächlich schuldbefreiend geleistet werden (und nicht irgendwelche, nicht durchsetzungsfähige "Kontoführungsgebühren" oder viel zu hohe Inkassogebühren)
... und die Inkassokosten betragen nicht mehr, als auch ein Anwalt für eine Pfändung berechnen dürfte (0,5 Gebühr ?)
wäre gegen die Pfändung durch ein Inkassobüro erst mal nix einzuwenden


von Schwaben am 30.05.2012 23:21
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Kann der Schuldner denn jetzt einfach den titulierten Betrag an den RA überweisen, und dem IB gegenüber anzeigen, dass er an den RA gezahlt hat, also insoweit keine Forderung mehr besteht und zur Herausgabe des Titels auffordern?

Oder hat der Gläubiger vermutlich seine Forderung an das IB verkauft und der Schuldner muss nun an das IB zahlen, weil die Zahlung sonst keine Gültigkeit hat?

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von Nugget am 31.05.2012 20:54
Status: Senior (138 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Habe mir den Brief des IB jetzt auch mal angeschaut und darin wird u.a. geschrieben:

"...wurden wir beauftragt..." und "...unsere Ermittlungen haben ergeben, dass der Schuldner bei Ihnen beschäftigt ist..."

Was für Ermittlungen denn? Wie kommen die an solche Daten? Das kann doch nicht rechtens sein, oder was meint Ihr?

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von Nugget am 01.06.2012 14:12
Status: Senior (138 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
Du meinst das ernst, oder?

Was wurde wohl ermittelt? Trotz Titel zahlst du deine Schulden nicht (und nein, dazu muss man dich nicht noch zig mal freundlich auffordern, sondern kann jederzeit vollstrecken lassen), bist postalisch nicht erreichbar, weil du nicht dort wohnst, wo du gemeldet bist. Also wird das IB beauftragt zu ermitteln wo du dich aufhältst oder besser noch, wer dein AG ist, um direkt dort eine Lohnpfändung duchrzuführen. Das ist das gute Recht eines Gläubigers. Was jedenfalls nicht funktionieren wird, wäre ein Versuch deinerseits, da jetzt wegen angeblichen Verstössen gegen Datenschutz vorgehen zu wollen. Schliesslich hast du selbst dafür gesorgt, dass Ermittlungen notwendig wurden und wo überhaupt gegen den Datenschutz verstossen worden sein soll ist nicht ersichtlich.

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von florian3011 am 02.06.2012 10:16
Status: Unsterblich (2965 Beiträge)
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>Darf Inkassobüro Lohnpfändung betreiben?
quote:
Was für Ermittlungen denn? Wie kommen die an solche Daten? Das kann doch nicht rechtens sein, oder was meint Ihr?

Denkbar ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, das Protokoll kann man als Abschrift anfordern. Zu ermitteln gibt es allerdings nichts, da dort groß und breit der Arbeitgeber angegeben ist.

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von meri am 02.06.2012 10:31
Status: Unsterblich (4774 Beiträge)
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