Darf Arbeitgeber Minusbeträge vom Lohn abziehen

22. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
mammatedesca
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Arbeitgeber Minusbeträge vom Lohn abziehen

Hallo Ich arbeite in einer Bäckerei. Dort gibt es zwei Kassen und mit mir drei Mitarbeiter. Dort arbeiten wir in drei Schichten. Als ich dort anfing stellte ich fest, das nicht jeder seine eigene Kasse zum kassieren hat, sondern das alle Mitarbeiter die zwei Kassen zusammen bedienen. Der Kassenbestand wurde immer erst am Abend von der Abend-schicht abgerechnet. Es kamen mehrere Minusbestände aus den Abrechnungen der beiden Kassen zu Stande. Mein Arbeitgeber meinte, dass diese dann durch alle seine Mitarbeiter geteilt werden und dann vom Lohn am Monatsende abgezogen werden.
Meiner Meinung finde ich es nicht rechtend und nicht fair, dass er diese Differenzen vom Lohn seiner Mitarbeiter abzieht vor allem weil er auch nicht beweisen kann wer diese Minusbestände in der Kasse gemacht hat. Du arbeitest und kassierst korrekt und darfst dafür weil Andere Fehler machen, die Arschkarte hin halten. Das ist nicht korrekt. Laut Arbeitsvertrag ist es dort aber nicht vertraglich festgelegt, das für Differenzen der Kassenbestände der Arbeitgeber das Recht hat, diese dann vom Lohn abzuziehen.
Als ich heute meine Lohnabrechnung von meinem Arbeitgeber bekam, sagte er noch im Voraus, das er diese Minusbestände bei uns allen durch drei geteilt hatte, und vom Bruttolohn abgezogen hat, aber im Vermerk unten bei der Lohnabrechnung dabei nichts vermerkt wurde.
DESHALB MEINE FRAGE: DARF DER ARBEITGEBER die Minusbestände in den Kassen von seinen Mitarbeiter am Monatsende vom Lohn abziehen, vom Bruttolohn abziehen, auch wenn im Arbeitsvertrag darüber kein Vermerk bzw.keine Haftungsklausel besteht?

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Google mal unter Manko-Geld. Es kann durchaus vereinbart werden, dass Kassenfehlbeträge einbehalten werden - dann muss der Arbeitgeber ein sogenanntes MankoGeld zahlen für das Risiko, das der Arbeitnehmer damit trägt.
Ohne entsprechende Vereinbarung hat dein Chef also keinen Anspruch auf die Erstattung der Fehlbeträge. Gleichwohl scheint eine gewisse Behutsamkeit in der Frage angesagt, insbesondere wenn deine Bäckerei weniger als zehn Mitarbeiter hat und der Kündigungsschutz dort nicht greift.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mein Arbeitgeber meinte, dass diese dann durch alle seine Mitarbeiter geteilt werden und dann vom Lohn am Monatsende abgezogen werden. <hr size=1 noshade>

Das findet weder Rückhalt im Gesetz noch in der Rechtsprechung.



quote:<hr size=1 noshade>Es kann durchaus vereinbart werden, dass Kassenfehlbeträge einbehalten werden - dann muss der Arbeitgeber ein sogenanntes MankoGeld zahlen für das Risiko, das der Arbeitnehmer damit trägt. <hr size=1 noshade>

Auch wenn mehrere Mitarbeiter sich ohne jede Zwischenabrechnung über mehrere Schichten sich ein und dieselbe Kasse teilen?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 22.08.2014 19:04

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@Harry
.. Nur grundsätzlich und allgemein- die Umstände selbst müssten natürlich geprüft werden; das Verfahren; dass alle in einer Kasse wühlen, ist untragbar.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Danke, das beruhigt mich ...
:)





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

nein.

Der AG schuldet Ihnen den im Arbeitsvertrag vereinbarten vollen Lohn. Eine Vereibarung über kollektives Mittragen von Kassenfehlbeständen könnte rechtswidrig sein. Der AG müsste die kollektive Haftung mit allen Mitteln verhindern.

Weiterhin führt der Abzug vom Bruttolohn zur rechtswidrigen Verkürzung der Steuerlast (Lohnsteuer)und den Beiträgen zur Sozialversicherung - hier insbesondere der Rentenversicherung zu Ihrem Nachteil.

Im Bereich der Sozialversicherung erspart sich der AG bei diesem Vorgehen rechtswidrig anteilige Beiträge zur Sozialversicherung.

Wenn unter allen Umständen überhaupt eine Haftung Ihrerseits in Frage kommen würde, dann bestenfalls als Abzug vom Nettolohn.

So geht das alles nicht. Arbeitsstelle hin oder her. Betrügen lassen können Sie sich an jeder Ecke. Was ist das für eine Arbeitsstelle, wo man in mehrfacher Hinsicht über´s Ohr gehauen wird? Sprechen Sie mit Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Folgendes ist bei evtl. Schritten noch zu bedenken:

Ich vermute,dass der Betrieb nicht mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeit) besitzt. In diesem Fall besitzt man letztendlich keinen Kündigungsschutz. Selbst bei mehr als 10 MA greift das Kündigungsschutzgesetz erst nach 1/2 Jahr Betriebszugehörigkeit.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.274 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen