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Dachlawinen und Eiszapfen - Haftung des Grundstückseigentümers und des Mieters

Von Rechtsanwalt Dr. Felix Schäfer
23.12.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 3062 Aufrufe
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Dachlawinen

Deutschland erlebt wiederum einen harten Winter. Die Besonderheit dieses Winters liegt wohl vor allem darin, dass nicht nur die auch üblicherweise schneereichen Regionen betroffen sind, sondern fast ganz Deutschland. Daher stellen sich immer wieder Rechtsfragen rund um den Schnee. In diesem Artikel soll es darum gehen, wer für herabstürzende Dachlawinen und Eiszapfen verantwortlich ist und was man als Grundstückseigentümer oder betroffener Fußgänger tun muss oder sollte.

Zunächst eine positive Nachricht für alle Grundstückseigentümer: Sie müssen nicht aufs Dach steigen und den Schnee/das Eis räumen bzw. räumen lassen (es sei denn, das Gebäude ist durch die Schneelast vom Einsturz bedroht). Das bedeutet allerdings noch nicht, dass Sie nicht haftbar wären. Grundsätzlich verneint die Rechtsprechung allerdings die Haftung des Eigentümers. Anders als bei der Verpflichtung den Gehweg / Bürgersteig regelmäßig und in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Orts-/Gemeindessatzung zu räumen (Verkehrssicherungspflicht), gibt es eine derartige Verpflichtung für das Dach nicht. Allerdings sehen einige Bauordnungen und gemeindliche Satzungen Verpflichtungen zur Errichtung von Schneegittern an den Dächern vor. Dies betrifft die traditionell schneereichen Regionen. Darüber hinaus kann der Eigentümer im Einzelnen haftbar sein, wenn die Dachkonstruktion oder die besondere Wetterlage eine besondere Gefährdung von Fußgängern erfordert. Hier wird teilweise eine Verpflichtung des Eigentümers gesehen, Warnschilder aufzustellen und Absperrungen zu errichten. Wann derartige Maßnahmen erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nur in der individuellen Rechtsberatung geklärt werden. 

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Felix Schäfer
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Der Mieter ist grundsätzlich in einer günstigen Position. Er ist meistens nicht gegenüber Dritten verantwortlich, es sei denn, dass der Vermieter ihm das gesamte Objekt sowie die Verkehrssicherungspflichten auch für eine Dachräumung übertragen hat. Dies dürfte allerdings äußerst selten sein. 

Fußgänger sollten grundsätzlich vorsichtig sein, insbesondere bei Tauwetterlagen, und darauf achten, dass sie nicht von einer Dachlawine oder einem Eiszapfen getroffen werden. Falls es doch einmal passiert, wird es meist schwer den Grundstückseigentümer dafür haftbar zu machen. Wie zuvor aus der anderen Perspektive betrachtet, kann jedoch im Einzelfall eine Haftung gegeben sein. Auch hier ist eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam. 

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