Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Markenrecht » 

DPMA - Änderung der Klassifizierungspraxis für Markenanmeldungen ab dem 01.01.2011 birgt hohe Risiken für rechtlich nicht oder schlecht beratene Anmelder

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
17.12.2010 | Ratgeber - Markenrecht | 905 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Markenanmeldung, DPMA

Bei Markenanmeldungen, die ab dem 01.01.2011 beim Deutschen Marken und Patentamt (DPMA) eingehen, werden unpräzise Waren- und Dienstleistungsbegriffe vom Amt ohne Nachfrage beim Anmelder anhand der jeweils angegebenen Klasse ausgelegt.

Seit Einführung der Gruppierungspflicht im Juni 2004 sind bei einer Markenanmeldung die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung der sog. „Nizzaer Klassifikation“ anzugeben. Die angegebene Klasse ist damit Bestandteil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und für den Schutzbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie für ihre Auslegung mitbestimmend.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Beim Ausformulieren der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse obliegt dem Anmelder bzw. seinem beratenden Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz ab dem 01.01.2011 eine höhere (Eigen-)verantwortung. Anmelder werden nicht mehr auf eine vielleicht nur versehentlich nicht berücksichtigte Auslegungsalternative ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewiesen. Auch kann ein eindeutig auszulegendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Anmeldung nicht mehr auf weitere Klassen ausgedehnt werden. Die Beanspruchung einer weiteren Klasse - zusätzlich oder an Stelle der ursprünglich angegebenen - wäre eine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, welche dem mit dem ursprünglichen Anmeldetag begründeten Zeitrang (§ 6 Abs. 2 MarkenG) nicht mehr entspricht.

Zur Verdeutlichung: Wer "Salz" in Klasse 30 (d.h. "Kochsalz") angemeldet hat, wird später nicht noch "Konservierungssalz" (Klasse 1) beanspruchen können. Dies kann im konkreten Einzelfall fatale Folgen für den (vermeintlichen) Rechteinhaber zur Folge haben.

Im Ergebnis stellt damit die rechtliche Beratung im Vorfeld bei der Abfassung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eine noch wichtigere Maßnahme dar als bislang schon, um derartige Folgen möglichst zu vermeiden.

Bundesweite Mandatsbearbeitung auch ohne persönlichen Gesprächstermin:

Telefon 0641 / 68 68 1160
Telefax 0641 / 68681161
E-Mail: jaeschke@ipjaeschke.de
Web: www.ipjaeschke.de

Sie erreichen uns von 09:00 - 21:00 Uhr per Telefon, E-Mail oder Telefax oder persönlich nach Terminvereinbarung.
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?