Hallo zusammen
Ich habe folgende Frage:
Damit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Anspruch genommen werden kann, muss eine Entlastungsberechtigung vorliegen. Es wird immer von der persönlichen Entlastungsberechtigung und der sachlichen Entlastungsberechtigung gesprochen.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus den Schreiben des Bundesministerium für Finanzen ist mir nicht klar ob diese bei Entlastungsberechtigungen gleichzeitig vorliegen muss oder ob nur eine der Beiden erfüllt sein muss...
Beispiel:
Eine ausländische aktive Holding AG erhält Dividenden aus Deutschland. Der sachlichen Entlastungsberechtigung wird entsprochen.
Der einzige Aktionär der ausländischen Holding AG ist eine Person mit Wohnsitz in Deutschland. Die persönlichen Entlastungsberechtiung wird somit nicht erfüllt.
Ist die ausländische aktive Holding AG DBA berechtigt und kann von reduzieren Quellensteuern profitieren?
Besten Dank für eure Hilfe
DBA - Entlastungsberechtigung
31. Januar 2017
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Frage vom 31. Januar 2017 | 17:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
DBA - Entlastungsberechtigung
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#1
Antwort vom 31. Januar 2017 | 18:10
Von
Status: Schüler (441 Beiträge, 264x hilfreich)
Nein, kann sie nicht, da der Wohnsitz der AG in Deutschland ist.
#2
Antwort vom 31. Januar 2017 | 19:14
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich frage mich ob die ausländische AG das DBA nutzen kann. Diese ist ja nicht in Deutschland sondern z.b. in Luxemburg
Und jetzt?
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