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DAV: Folter ist undenkbar

AFP VOM 26.2.2003 | Nachrichten - Aktuelles | 15098 Aufrufe
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Folter, Folterverbot, Metzler

Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins zur Folterdiskussion

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtundder Strafrechtsausschussdes DAVverurteilen einstimmig und mit größter Sorgedie in der Diskussion um das polizeiliche Handelnin dem tragischen Entführungsfall des Bankierssohnes Jakob von M. von Juristen vorgebrachte Auffassung,Folter und ihre Androhung seien"in Ausnahmefällen und nach Rechtsgüterabwägung" als "ultima ratio" zulässig.

Schon die Androhung von Gewalt ist Folter. Das absolute Verbot der Folter unterscheidet nicht zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.Universelles Völkerrecht, europäisches Völkerrecht und das Grundgesetz verbieten und ächten jede Form der Folter in gleichem Maße wie Sklaverei und Apartheid.

1. Im Jahre 1948 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt:

"Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden"

2. 1953 hat der Europarat in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention dieses Folterverbot auf gleicher Ebene mit dem Verbot der Sklaverei übernommen.

3. 1966 wird in Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von der UN-Generalversammlung das Folterverbot erneut niedergelegt.

4. Seit 31.10.1990 ist das Internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen (UN-Anti- Folterkonvention) in der Bundesrepublik in Kraft. Ebenfalls im Jahre 1990 hat sich die Bundesrepublik im Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter einem europäischen Prüfungsausschuss unterworfen.

Art. 1 der UN-Anti-Folterkonvention stellt eindeutig klar, dass Folter nicht nur im Zusammenhang mit Strafverfolgung verboten ist, sondern immer dann, wenn es um Einschüchterung oder Nötigung des Betroffenen geht. Damit ist völkerrechtlich vorgegeben, dass eine Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr unzulässig ist.
Selbst bei Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitischer Instabilität oder sonstigem öffentlichen Notstand darf nach Art. 2 der Anti-Folterkonvention Folter nicht als Rechtfertigung geltend gemacht werden. Dem kann man entnehmen, welchen Stellenwert die Völkergemeinschaft und die Bundesrepublik dem Folterverbot beimessen.

Vor diesem Hintergrund lösen die kaum verklausulierten Sympathiekundgebungen aus Politik und Justiz für einen Polizeibeamten als Träger staatlicher Gewalt, der sich wissentlich über das Folterverbot hinweg gesetzt hat, größte Betroffenheit aus.

Der Presse war zu entnehmen, dass ein untergebener Beamter den Gewaltanweisungen seines Vorgesetzten widersprochen hat. Wenn man das Verbot der Folter ernst nimmt, so ist es dieser Widerstand gegen den offenen Rechtsbruch des Vorgesetzten, der öffentliche Sympathie und Anerkennung verdient hat.


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