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Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009

Von Rechtsanwalt Eric Schendel
12.1.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 8759 Aufrufe
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Düsseldorfer, Tabelle, Unterhalt, Mindestunterhalt

Zum 01.01.2009 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1824 auf nunmehr EUR 1932 pro Jahr angehoben.

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach diesem Existenzminimum. Konkret beträgt der Mindesunterhalt eines Kindes im Alter von zwischen 6 und 11 Jahren EUR 322. Das sind nach der gesetzlichen Formel 1/12 des doppelten Freibetrages, also 1/12 von EUR 3864.

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Rechtsanwalt
Eric Schendel
Mannheim

Fachanwalt Familienrecht

Jüngere Kinder erhalten 87 % hiervon als Mindestunterhalt, also (aufgerundet) EUR 281. Bei den älteren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind es 117 % von EUR 322, mithin also (aufgerundet) EUR 377.

Vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 galten Übergangswerte für den Mindestunterhalt, die sich nur leicht von den nunmehr geltenden Beträge unterschieden (EUR 279 / EUR 322 / EUR 365).

Zugleich wurde zum 01.01.2009 das Kindergeld von EUR 154 auf EUR 164 erhöht. Es wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der das Kind betreuende Elternteil es erhält (Innenausgleich zwischen den Eltern).

In der ersten Altersgruppe (0-5) beträgt der Zahlbetrag des Mindestunterhalts also ab sofort EUR 199 (EUR 281 – EUR 82). In der zweiten Altersgruppe (6-11) sind es EUR 240 und in der dritten (12-17) EUR 295.

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach einem Prozentsatz des Mindestunterhalts, wenn das Einkommen des Pflichtigen den Monatsbetrag von EUR 1500 netto übersteigt (z.B. Nettoeinkommen EUR 3100 = 120 % des Mindestunterhalts).

Siehe zur Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009 auch www.olg-düsseldorf.de

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