Copyright & Datenschutz

17. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Dennis
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 35x hilfreich)
Copyright & Datenschutz

Hallo,

ein Kumpel von mir hat gerade etwas Ärger mit dem Gesetz und bittet mich nun, einmal hier nachzufragen, inwieweit er sich beugen muss.

Letzte Woche hatte er Besuch von der Polizei, die seine Wohnung mit Durchsuchungsbefehl durchsuchte, weil der Verdacht auf Verletzung des Urheberrechts bestand. Er sollte sich Kopien von DVD´s auf CD gemacht haben und diese dann noch mit anderen im Internet getauscht haben. Verkauft hat er sie nach eigener Aussage NIE.

Nun hat die Polizei etwa 40 CD´s mit Filmen mitgenommen und noch seinen ganzen Rechner.
Er hat allerdings bestimmte Partitionen dieses Rechners mithilfe von Crypt-Programmen verschlüsselt.
Nun wollen die Behörden das Passwort zum entschlüsseln der Bereiche haben aber mein Kumpel will dieses nicht raus geben. was auch immer in diesen Partitionen ist, haben die Behörden das Recht, die Herausgabe der Informationen zu erzwingen? Und wenn er das Passwort nun nicht mehr weiss, kann ihm das irgendwie negativ angelastet werden oder wird das dann als gegenstandslos abgehakt?

Wäre sehr nett, wenn mir da jemand helfen könnte. Einen Rechtsanwalt wird er sowieso dazu nehmen, das ist klar. Trotzdem wäre es schön, wenn jemand vorher schon mal darauf antworten könnte.

Gruß,

Dennis

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Kein Beschuldigter muß bzw. sollte gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben, weder am Tatort noch bei einer späteren Vernehmung, machen. In der Akte findet sich dann lediglich der Vermerk, daß der Beschuldigte nicht zur Vernehmung erschienen ist und von daher vermutet wird, daß er keine Angaben zur Sache machen will. Nur bei Staatsanwaltschaft und Gericht besteht eine Pflicht zum Erscheinen, wobei auch dort vom Beschuldigten nicht verlangt werden kann, sich selbst zu belasten.

Das Problem ist nämlich, daß die Polzei in der Regel die Karten nicht auf den Tisch legt. Das Risiko besteht dann darin, daß der Beschuldigte entweder mehr gesteht, als die Strafverfolgungsbehörden bislang überhaupt wußten oder er teilweise geständig ist, die Polizei jedoch bereits weitergehende Kenntnisse hat, so daß das Geständnis letztlich wertlos ist und nicht strafmildernd berücksichtigt wird.
Von daher ist Ihnen darin zuzustimmen, daß nach Möglichkeit Akteneinsicht über einen RA beantragt werden sollte, es muß ja nicht zwangsläufig zu einer weiteren Vertretung im Verfahren kommen.

Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Passwortes besteht also nicht. Allerdings vermag ich nicht abzuschätzen, ob nicht Spezialisten beim Landeskriminalamt den Code knacken können. Erfahrungsgemäß sind die dortigen Spezialabteilungen jedoch heillos überlastet.

Im übrigen ist ein strafmilderndes Geständnis sogar noch in einer etwaigen Hauptverhandlung möglich.
Sollte es sich um den 1. Vorwurf dieser Art gegen Ihren "Freund" handeln, so könnte versucht werden eine Hauptverhandlung zu vermeiden und stattdessen eine Strafe im Strafbefehlswege zu erwirken. In jedem Fall wird jedoch bei Verurteilung damit zu rechnen sein, daß PC und Datenträger eingezogene werden.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dennis
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

herzlichen Dank erst mal für die Antwort.
Die CD´s sind ja völlig egal. Nur der Rechner. Der ist nämlich nicht gerade das, was man alt nennt.

Aus welchem Grunde kann denn der PC einbehalten werden. Gerade wenn man Informatiker ist, würde einem doch dadurch praktisch ein notwendiger Bestandteil seines Berufslebens entzogen.

Gruß,

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Nach § 74 StGB können Gegenstände, die ... zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht wurden, eingezogen werden.
Die Einziehung dient als zusätzliche Strafe.


Scharnhorst
Rechtsanwat

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dennis
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 35x hilfreich)

Das ist ja nicht so schön.
Herzlichen Dank erst mal.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.883 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen