Computerbetrug §263a Abs.1, § 53 StGb

11. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
-Coffee-
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Computerbetrug §263a Abs.1, § 53 StGb

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
ich bitte um Ihre Meinung zum folgenden Fall.

Ich selbst bin angeklagt in "5 selbstständigen Handlungen in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusste." (Zitat-ende)

Zu meiner Person, ich bin freiberuflicher Heil- und Erlebnispädagoge und organisiere und/veranstalte Individualreisen für Mensch mit oder ohne Behinderung und für Menschen die auf Reisen eine Assistenz wünschen.

2011 war ich für ein Marburger Reisebüro kurzfristig als freier Mitarbeiter mit einer Reisegruppe in Cuxhaven.
Dort betreute/assistierte ich einem Mann mit GB, KB und Rollstuhl. Dies war die mündlich vereinbarte Aufgabe vor Ort.
Am Ort kam es zu einem Kontakt mit einer Dame (87) die mich sozusagen gefordert hat mit ihr Zeit zu verbringen und sie zu begleiten, was ich auch sehr gerne tat, weil unser Verhältnis sofort sehr eng war.

Im Verlauf der Reise bat mich diese besagte Dame mit ihr zusammen von ihrem Konto Geld abzuheben, was ich auch tat.
Mit einem Einkauf zusammen kommt ein Betrag von 1583,84€ zusammen.
Das Geld hob ich immer in Begleitung besagter Dame ab, Fotoaufnahmen dazu sind vorhanden.
Ihre EC-Karte und das Geld erhielt sie sofort.

Aufgrund der Höhe der Verfügungen bat ich einmal um Auskunft ob diese Dame unter irgendwelcher Betreuung steht und ob sie frei verfügen "darf". Dies wurde von Seiten des Reiseveranstalters verneint, O-Ton die besagte Dame steht nicht unter Betreuung. Ich sprach diese Geldausgaben auch im Team der Reisebegleiter an. O-Ton sie kann machen was sie will.

Als die Reise beendet war und alle wieder wohlbehalten zu Hause, meldete sich nach ca. 14 Tagen der Neffe der Dame und machte einen riesen Aufstand wegen dieser Ausgaben. Ich selbst sprach telefonisch mit ihm und fragte ihn ob er ihr gesetzlicher Vormund wäre und dies war zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall.

In der Anklage, wird jetzt auch behauptet, das besagte Dame zu dem damaligen Zeitpunkt unter Demenz litt, was aber nach eigener Recherche nicht zustimmt.
Der Reiseveranstalter sagt jetzt auch aus, das es eine Anweisung gegeben hätte die Geldabhebungen nur mit dem Vieraugenprinzip zu zu lassen.
Diese Anweisung existiert nicht.

Beim ersten Verhandlungstag in Cuxhaven präsentierte der Staatsanwalt eine Fotoaufnahme auf der ich und eine "Kollegin" bei der Geldabhebung zu sehen bin, nach seiner Ermittlung.

Bei der Dame handelte es sich aber um die oben beschriebene Dame und Eignerin der EC-Karte.

Jetzt versucht der Staatsanwalt eine Verurteilung zu erreichen und wirft mir vor, gegen die Aufsichtspflicht und die Fürsorgepflicht verstoßen zu haben.

Daraufhin unterbrach der Vorsitzende Richter die Verhandlung und vertagte die Verhandlung.
Im übrigen habe ich einen beigeordneten Pflichtverteidiger der mir allen Ernstes geraten hat, die Schuld anzuerkennen.

Am ersten Verhandlungstag waren auch keine Zeugen geladen.
Zum nächsten Verhandlungstag sind der Neffe der Dame, der Geschäftsführer des Reiseveranstalters vorgeladen worden.
Die anwesenden Reisebegleiter und die Geschädigte nicht, trotz meiner Bitte darum.

Mit freundlichen Grüßen,
-Coffee-

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
In der Anklage, wird jetzt auch behauptet, das besagte Dame zu dem damaligen Zeitpunkt unter Demenz litt


Das alleine würde nicht reichen, man müßte dir auch nachweisen, daß du davon wußtest bzw. es hättest erkennen können.

Zitat:
Bei der Dame handelte es sich aber um die oben beschriebene Dame und Eignerin der EC-Karte.


Ist das Foto so schlecht, daß der StA nicht erkennen kann, daß es sich um die Kontoinhaberin handelt und sie stattdessen für eine Kollegin von dir (benennt er die namentlich?) hält?

Zitat:
Die anwesenden Reisebegleiter und die Geschädigte nicht, trotz meiner Bitte darum.


Sollen die denn noch geladen werden? Immerhin muß das Gericht auch irgendeine Reihenfolge machen bei den Zeugen. Was sagt dein Anwalt dazu?

Zitat:
beigeordneten Pflichtverteidiger der mir allen Ernstes geraten hat, die Schuld anzuerkennen


Kannst du dir keinen Anwalt leisten? Pflichtverteidiger machen in der Regel nur das nötigste und sind auch froh, wenn der Fall schnell durch ist, was mit einem Geständnis immer der Fall ist.

Zitat:
Der Reiseveranstalter sagt jetzt auch aus, das es eine Anweisung gegeben hätte die Geldabhebungen nur mit dem Vieraugenprinzip zu zu lassen.


Damit sieht es dann schon wieder schlechter aus. Daß der Veranstalter eine bewußte Falschaussage macht, nur damit er nicht "schlecht dasteht", wird ein Außenstehender wohl eher nicht glauben. Kann man die Aussage substantiiert erschüttern?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Vor allem irritiert mich, dass hier überhaupt ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.
Ein §263a StGB alleine rechtfertigt nämlich keine Pflichtverteidigung.

Wenn es in Fällen wo es eigentlich nicht vorgesehen ist, trotzdem einen Pflichtverteidiger gibt, gibt es da nur wenige realistische Gründe.
1) Angeklagter ist nicht in der Lage sich selbst zu helfen (blind, taub, geistesschwach, usw.)
2) der Fall ist herausragend kompliziert
3) es droht eine längere Haftstrafe

1) liegt wohl nicht vor.
2)+3) wären für mich ein Grund gewesen, sich selbst einen Verteidiger zu suchen - und sollten ein Grund sein, das Gespräch mit dem aktuellen Pflicht-Verteidiger zu suchen.

Aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass an der Geschichte was entscheidendes fehlt - was vielleicht erklären könnte, warum es doch eine Pflichtverteidigung gibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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