Clerical Medical Wealthmaster Noble

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Vertragsklausel in Versicherungsbedingungen ungültig - Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Zahlung bis zum Vertragsende

Es war ein Paukenschlag, was der BGH gleich in 5 Urteilen am 11. Juli 2012 unter den Aktenzeichen BGH IV ZR 122/11, BGH IV ZR 151/11, BGH IV ZR 164/11, BGH IV ZR 271/10 und BGH IV ZR 286/10 verkündete:

Der BGH stellte fest, dass eine wesentliche Vertragsklausel in den Versicherungsbedingungen, auf die sich der englische Lebensversicherer in den Klageverfahren berufen hatte, schlichtweg unwirksam war.

Um die Tragweite der Urteile zu verstehen, bedarf es einer Erläuterung des vielfach unter dem Namen Wealthmaster Noble insbesondere den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Versicherungsmodells: Jeweils war von den Versicherungsnehmern eine Einmalzahlung in meist erheblicher Größenordnung aufzubringen, welche in vielen Fällen durch ein Bankdarlehen finanziert wurde.

Für das Darlehen stand häufig entweder die DKB oder auch Bankhaus Wölbern, teilweise WestLB Immo oder eine andere Bank bereit. Der Versicherungsmakler konnte meist ohne Problem ein entsprechendes Finanzierungsangebot vermitteln, da vielfach Unternehmer und wohlhabende Privatleute die Anleihen erwarben. Häufig wurde auch ein Gesamtmodell einer Altersvorsorge angeboten z.B. unter dem klingenden Namen "Private Best Age", dessen Bestandteil dann auch ein oder mehrere Wealthmaster Noble Verträge mit Clerical Medical waren.

Die Einmalzahlung sollte von Clerical Medical jeweils in einen Anlagenpool eingebracht werden, an welchem dem Kunden Anteile zugeordnet wurden. Der Anlagenpool hieß hieß Euro-Pool Serie 2000EINS und sollte wegen der besonders klugen Anlagenpolitik, derer sich der englische Lebensversicherer berühmte, attraktive Renditen erzielen. Zugleich wurden für die Laufzeit des Versicherungsvertrages monatliche Auszahlungen aus der Versicherung vereinbart, die meist so ausgerechnet wurden, dass die Zinszahlungen auf das aufgenommene Darlehen bequem bedient werden konnten. Die in Aussicht gestellten Renditen aus dem Anlagenpool waren meist so üppig, dass am Ende eine Ablaufleistung verblieb, die nach Rückzahlung des Darlehens einen kräftigen Gewinn beim Versicherungsnehmer versprach.

So weit der Plan - In der Realität wurden aber die prognostizierten Renditen vom Anlagenpool durch Clerical Medical nicht annähernd erreicht.

Das nahm Clerical Medical zum Anlass, einfach die regelmäßigen vierteljährlichen Auszahlungen, die man an die Versicherungsnehmer leistete, mit den ursprünglich zugeteilten Anteilen zu verrechnen, was auf eine Kürzung der Anteile des Versicherungsnehmers hinauslief. In vielen Fällen hat Clerical Medical sogar die Anteile bei laufenden Verträgen schon vollständig verbraucht und daraufhin auch die regelmäßigen Auszahlungen an die Versicherungsnehmer zu deren Verblüffung eingestellt. Solche Fälle lagen dem BGH im Juli 2012 zur Entscheidung vor und er machte klar, dass die in den Versicherungsbedingungen befindliche Vertragsklausel, auf die sich Clerical Medical bei Gericht berufen wollte, die Einstellung der regelmäßigen Zahlungen keinesfalls erlaubte. Dieser Klausel mangelte es nach Auffassung des BGH an der erforderlichen Klarheit. Sie war von einem durchschnittlichen Anleger nicht so zu verstehen, wie Clerical Medical sich das vorstellte, so dass der BGH in seinen Urteilen klarstellte, dass Clerical Medical verpflichtet war, die Zahlungen bis zum Vertragsende weiter zu zahlen.

Allgemein wurde erwartet, dass Clerical Medical die Urteile des BGH zum Anlass nehmen werde, die vereinbarten monatlichen Zahlungen aus den Verträgen bis zum Ende unabhängig von der Anteilsverrechnung fortzuführen. Dies geschah aber in den uns bekannten Fällen nicht. Viele Anleger wurden auch nach den Urteilen des BGH gezwungen, über eine anwaltliche Vertretung und mit Hilfe der Gerichte die regelmäßigen Auszahlungen bis zum Vertragsende durchzusetzen.

Da es sich um einen Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag handelt, gibt es hier auch kein Problem mit der Verjährung. Offensichtlich baut Clerical Medical darauf, dass viele Privatleute eine anwaltliche Beauftragung scheuen und sich in einem eventuell auf sie zukommenden gerichtlichen Verfahren unsicher fühlen. Tatsächlich ist diese Haltung wegen der erheblichen Beträge, die auf dem Spiel stehen, aus unserer Sicht hier der falsche Weg, da der BGH mit seinen Urteilen eine sehr gute Voraussetzung geschaffen hat, seine Rechte auch durchzusetzen.

Eine weitere Problemvariante mit den Wealthmaster-Noble-Verträgen von Clerical Medical ergibt sich ebenfalls aus den weit unter den Erwartungen bleibenden Renditen des Anlagenpools, die häufig mit 8,5 % als Untergrenze von der Versicherungsvertretern kommuniziert wurden. Das weitere Problem betrifft die Abschlusszahlung, die am Ende der Laufzeit der Versicherung in Aussicht gestellt ist. Denn da Clerical Medical sich als berechtigt ansieht, wegen der dauerhaft schwachen Renditen seines Anlagenpools die regelmäßigen Auszahlungen auf Kosten der erworbenen Anteile, also der Substanz zu leisten, schrumpfen diese Anteile in den Abrechnungen von Clerical Medical regelmäßig im Zeitablauf zusammen, so dass es am Ende nach der Abrechnung von Clerical Medical überhaupt keine Ablaufleistung mehr für den Versicherungsnehmer geben würde, oder aber eine Ablaufleistung, die weit unter Prognose liegt. Im Ergebnis müsste der Versicherungsnehmer das aufgenommene Darlehen am Ende ganz oder weitgehend mit eigenen Mitteln zurückführen, wenn er das nicht schon vorher getan hat.

Auch hier stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise von Clerical Medical gerechtfertigt ist. Zu dieser Frage hat das Landgericht Köln in einem von Keitel & Keitel Rechtsanwälte geführten Prozess im Mai 2015 ein sehr interessantes Urteil gefällt, welches aus unserer Sicht die Rechtsprechung des BGH konsequent fortsetzt. Das Landgericht Köln sagt, dass die Versicherungsbedingungen es Clerical Medical nicht ermöglichen, auf die Anteile am Anlagenpool zuzugreifen. Der Versicherungsnehmer könne nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil am Ende der Laufzeit des Vertrages eine Auszahlung aus dem Vertrag verlangen, die den ursprünglich bei Vertragsbeginn zugeteilten Anteilen entspreche. Da auch der Versicherungsmakler in dem Fall den Versicherungsnehmer nicht über einen möglichen Verzehr der Anteile informiert hatte, sei Clerical Medical, so das Landgericht Köln, nicht berechtigt, auf die dem Vertrag zugeteilten Anteile zuzugreifen.

Nach dem Urteil des Landgericht Köln würde auf diese Weise im Grunde der Altersvorsorgeplan unseres Mandanten genau so umgesetzt werden können, wie er ihm seinerzeit bei Abschluss Vertrages auch angedient wurde. Er erhält nach dem Urteil die vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen bis zum Vertragsende; Zudem erhält er eine Abschlusszahlung, die mindestens der Höhe der bei Vertragsbeginn zugeteilten Anteile entspricht, denn Clerical Medical sagte bei Wealthmaster Noble bekanntlich zu, dass der Wert der Anteile niemals fallen kann.

Wer in Bezug auf seinen mit Clerical Medical abgeschlossenen Vertrag eine Beratung wünscht, der er seine Rechte in Bezug auf die von Clerical Medical zu leistenden Beträge entnehmen kann, sollte sich an einen auf dieses Thema spezialisierten Anwalt wenden.