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Checkliste: Gegen Spammer können Sie sich wehren
Seite 1 - vom 08.03.2005

Checkliste: Gegen Spammer können Sie sich wehren

Von Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich

Der Autor
Ingo Friedrich, Babenhausen, Fachanwalt Arbeitsrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht.
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Je mehr "Ja" Sie bei dieser Checkliste ankreuzen können, desto größere Aussichten auf Erfolg haben rechtliche Schritte gegen den Absender. Falls Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, muss diese übrigens die Kosten des Vorgehens gegen einen Spammer übernehmen.

Vorgehen gegen Spamversender

Anforderungen Kommentar Ja Nein
1. Haben Sie mehr als eine Spam-Mail von dem Spammer erhalten? Problematisch ist der Versand nur einer einzigen E-Mail an eine Privatperson    
2. Haben Sie Kenntnis über den Weg und Erhalt der E-Mail? Hier muss der Weg, den die E-Mail genommen hat, anhand des Headers analysiert werden. Hilfestellung bietet ein spezialisierter IT-Experte. Kann nachgewiesen werden, dass der Empfänger die E-Mail auch tatsächlich erhalten hat?    
3. Ermittlung des Domaininhabers: Ist der Nutznießer der Spam-Mail aus Deutschland oder der EU? Bei Denic (www.denic.de) und GeekTools (www.geektools.com/
whois.php) können Sie kostenlos den Domaininhaber online ermitteln.
   
4. Haben Sie Kenntnis über den tatsächlichen Versender und Nutznießer mit Vor- und Nachname, Straße mit Hausnummer, PLZ und Ort? Dies kann durch eigene "Detektivarbeit" erkundet werden, z.B. Anrufe und Anschreiben, Telefonbuchabgleich, sonstige Datenbanken. Ist auch der Versender aus Deutschland oder der EU?    
5. Haben Sie Kenntnis über die Partei- und Prozessfähigkeit bei juristischen Personen? Recherche im Impressum der beworbenen Domain oder des Absenders, Gewerberegister, Handelsregister    
6. Haben Sie Kenntnis über die Zahlungsfähigkeit des Spammers? Schuldnerverzeichnis-
anfrage, Bonitätsauskunft einholen (Merksatz: der schönste Prozess nutzt nichts, wenn man auf den Kosten sitzenbleibt!)
   
7. Den Spammer mit vorformulierter strafbewehrter Unterlassungserklärung abmahnen Auf klagefähige Formulierung und Beweis des Zugangs (Zustellung notfalls über Gerichtsvollzieher) achten    
8. Bei Abgabe der Unterlassungserklärung Kosten für Anwalt und Sachverständigen vom Spammer verlangen, notfalls einklagen    
9. Bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung Spammer auf Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes beim zuständigen deutschen Gericht verklagen und nach gewonnenem Prozess Kosten (Anwalt, Gericht, Sachverständiger) vom Gericht festsetzen lassen und beitreiben.    
10. Bei erneutem Erhalt einer Spam E-Mail trotz abgegebener Unterlassungerklärung oder Verurteilung Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld fällig    

2005 Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich, Südring 29, 64832 Babenhausen,

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im Internet:
Homepage von RA Dr. Friedrich

www.kanzlei-friedrich.de, anwalt@kanzlei-friedrich.de, Tel 06073/7272-22, Fax -25

Besprechen Sie die Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten gerne vor Erteilung eines Mandats mit Rechtsanwalt Dr. Friedrich. Herr Dr. Friedrich geht auch auf eigenes Kostenrisiko gegen Spammer vor und übernimmt Mandate in Abstimmung mit dem Empfänger nur, wenn größtmögliche Sicherheit zur Kostenerstattung gegeben ist.


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