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Checkliste: Erbrecht und Erbschaftssteuer in Spanien

Von Rechtsanwalt Herr Jan-Hendrik Frank
23.2.2006 | Ratgeber - Erbrecht | 22236 Aufrufe
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Erbrecht, Erbschaftssteuer, Spanien, Immobilie

Von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank

Viele Deutsche haben in den letzten Jahren Immobilien in Spanien erworben. Dabei wurde zumeist nicht bedacht, was dies für Konsequenzen im Falle des Todes hat. Dies erweist sich im Erbfall oftmals als fataler Fehler, weil die spanische Erbschaftssteuer mit Spitzensteuersätzen von über 80 % und niedrigen Freibeträgen zu einer der höchsten in der EU gehört. Der Artikel verdeutlicht die Risiken und zeigt Lösungen auf.

I. Risiken bei Vererbung von Spanien Immobilien

Das Zusammenspiel von mehreren Rechtssystemen führt zu Risiken, die auch von vielen nur national tätigen Rechtsanwälten oftmals nicht erkannt werden. Hier eine Auswahl der „klassischen“ Risiken:

  1. „Berliner Testament“ wird zur Steuerfalle

    SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
    Rechtsanwalt
    Jan-Hendrik Frank
    Berlin

    Erbschaftssteuerrecht, spanisches Erbrecht, Internationales Erbrecht, Fachanwalt Erbrecht, US-Erbrecht
  2. Das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ ist aus erbschaftssteuerlicher Sicht bereits bei rein deutschen Vermögen problematisch. Bei Vererbung von Spanien Vermögen wird das Berliner Testament aber zu einer wahren Steuerfalle, da die spanische Erbschaftssteuer auch nahen Angehörigen nur einen sehr geringen Freibetrag von EURO 16.000,00 gewährt, und somit 2 mal die volle – hohe - Erbschaftssteuer gezahlt werden muss: Das erste mal bei Vererbung auf den überlebenden Ehegatten und ein zweites mal bei Vererbung auf die Kinder!

  3. Doppelte Besteuerung in Deutschland und Spanien droht

  4. Da zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts und des Schenkungsrechts kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich. Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer!

  5. Auch in Deutschland droht eine hohe Erbschaftssteuer

  6. Auch der deutsche Fiskus langt bei Auslandsimmobilien kräftig zu. Anders als für deutsche Immobilien gilt nämlich nicht der günstige Steuerwert (ca. 50 – 60 % des Verkehrswertes), sondern der Verkehrswert, also den Wert, der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielt werden könnte. Außerdem gilt bei beschränkter Steuerpflicht nur ein niedriger Freibetrag von EURO 1.100,00!

  7. Risiko der fehlenden Liquidität im Erbfall

  8. Die spanische Erbschaftssteuer wird grundsätzlich bereits 6 Monate nach dem Tod des Erblassers fällig. Da die Erben oftmals nicht über die notwendige Liquidität verfügen werden, um die spanische Erbschaftssteuer zu zahlen, führt dies nicht selten zu Notverkäufen. Besonders schwierig ist die Lage dabei, wenn mehrer Erben existieren, da in einer sog. Erbengemeinschaft nur alle Erben gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen können.

II. Lösungsansätze

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt? Auf jeden Fall heißt es nicht „Kopf in den Sand“, sondern rechtzeitig die erforderlichen Schritte ergreifen. Spezialisierte Rechtsanwälte werden dabei unter verschiedenen Optionen für den Mandanten die optimale Lösung finden. Hier die wichtigsten Instrumente der Nachlassplanung im Überblick:

  1. Spanischen Erbschaftssteuer einfach verjähren lassen?

  2. Da die spanische Erbschaftssteuer in 4 Jahren und 6 Monaten verjährt, ließen früher viele deutsche Erben die Erbschaftssteuer einfach verjähren. Dies funktioniert heute aber nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (z.B. durch Erklärung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar).

  3. Schenkung zu Lebzeiten?

  4. In Deutschland weit verbreitet ist die Praxis, Immobilien noch zu Lebzeiten des Seniors auf die Kinder zu übertragen. Hierdurch wird der allgemeine Freibetrag von EURO 205.000,00, der alle 10 Jahre erneut anfällt, optimal genutzt. In Spanien ist dieser Weg allerdings versperrt, da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie Schenkungssteuer anfällt und die Schenkungssteuer grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht.

  5. Aufnahme einer Hypothek

  6. Ein weiterer Weg ist die Aushöhlung des spanischen Vermögens durch Aufnahme einer Hypothek. Anders als in Deutschland ist allerdings eine Beleihung einer spanischen Immobilie in Spanien nicht ohne weiteres möglich. Außerdem fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an.

  7. Verkauf der Immobilie an die Erben

  8. Die Alternative zum Verschenken ist der Verkauf an die Erben, wobei niemand prüft, ob der Kaufpreis auch tatsächlich gezahlt oder gestundet wird. Der Senior sichert sich durch eine Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht und eine Vollmacht im Hinblick auf die Immobilie ab. Bei dieser Lösung fallen zwar verschiedene Steuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer an, ein spezialisierter Rechtsanwalt wird diese aber zu minimieren wissen.

  9. Gründung einer spanischen Immobilien – Gesellschaft

  10. Eine sehr gute Lösung ist die Gründung einer spanischen Gesellschaft, z.B. einer S.L., welche formal Eigentümer der Immobilie wird und ihrerseits einer ausländischen Gesellschaft oder Stiftung gehört. In diesem Fall wird nämlich nur im Ausland, d.h. z.B. Deutschland, ein Geschäftsanteil vererbt und dieser ist grundsätzlich auch nur dort zu versteuern. Hierdurch profitieren Sie unter Umständen sogar noch von der Privilegierung von Betriebsvermögen. Diese Lösung vereinfacht außerdem bei weltweit verstreuten Vermögen die Nachlassabwicklung. Einziger Nachteil dieser Lösung sind die relativ hohen Kosten für die Errichtung und für die Verwaltung, so dass diese Lösung meist nur bei größeren Vermögen in Betracht kommt.

  11. Vermächtnislösung

  12. Durch die Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten Ihrer Abkömmlinge können Sie die Erbschaftssteuer im Falle des Berliner Testaments in einem gewissen Umfang relativ einfach verringern. Vorsicht: Wie so oft steckt hier der Teufel im Detail. Von selbst gestrickten Testamenten kann bei Auslandsvermögen nur abgeraten werden.

  13. Adoption, Heirat und Änderung des Wohnsitzes

  14. Hatten Sie ohnehin überlegt, in Spanien dauerhaft Ihren Wohnsitz zu nehmen („Residencia“)? Oder hatten Sie überlegt Ihren nichtehelichen Partner zu heiraten oder eine Ihnen nahestehende Person zu adoptieren? Aus erbschaftssteuerlicher Sicht kann man Ihnen nur hierzu raten.

III. Fazit

Die hohe spanische Erbschaftssteuer kann bei guter Planung erheblich vermindert werden. Dabei erfordern unterschiedliche Lebenssituation unterschiedliche Lösungen. Wegen der Schwierigkeit der Materie ist es zu empfehlen, sich an einen auf deutsches und spanisches Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Jan-Hendrik Frank
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
WF Frank & Collegen
Potsdamer Platz 11
10785 Berlin
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