Checkliste: Erbrecht und Erbschaftssteuer in Spanien
Von Rechtsanwalt Herr Jan-Hendrik Frank 23.2.2006 | Ratgeber - Erbrecht | 22236 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbrecht, Erbschaftssteuer, Spanien, Immobilie
Von Rechtsanwalt Jan-Hendrik FrankViele Deutsche haben in den letzten Jahren Immobilien in Spanien erworben. Dabei wurde zumeist nicht bedacht, was dies für Konsequenzen im Falle des Todes hat. Dies erweist sich im Erbfall oftmals als fataler Fehler, weil die spanische Erbschaftssteuer mit Spitzensteuersätzen von über 80 % und niedrigen Freibeträgen zu einer der höchsten in der EU gehört. Der Artikel verdeutlicht die Risiken und zeigt Lösungen auf.
I. Risiken bei Vererbung von Spanien Immobilien
Das Zusammenspiel von mehreren Rechtssystemen führt zu Risiken, die auch von vielen nur national tätigen Rechtsanwälten oftmals nicht erkannt werden. Hier eine Auswahl der „klassischen“ Risiken:
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„Berliner Testament“ wird zur Steuerfalle
SEIT 2009 BEI 123RECHT.NETRechtsanwalt
Jan-Hendrik Frank
Berlin
Erbschaftssteuerrecht, spanisches Erbrecht, Internationales Erbrecht, Fachanwalt Erbrecht, US-Erbrecht -
Doppelte Besteuerung in Deutschland und Spanien droht
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Auch in Deutschland droht eine hohe Erbschaftssteuer
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Risiko der fehlenden Liquidität im Erbfall
Das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ ist aus erbschaftssteuerlicher Sicht bereits bei rein deutschen Vermögen problematisch. Bei Vererbung von Spanien Vermögen wird das Berliner Testament aber zu einer wahren Steuerfalle, da die spanische Erbschaftssteuer auch nahen Angehörigen nur einen sehr geringen Freibetrag von EURO 16.000,00 gewährt, und somit 2 mal die volle – hohe - Erbschaftssteuer gezahlt werden muss: Das erste mal bei Vererbung auf den überlebenden Ehegatten und ein zweites mal bei Vererbung auf die Kinder!
Da zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts und des Schenkungsrechts kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich. Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer!
Auch der deutsche Fiskus langt bei Auslandsimmobilien kräftig zu. Anders als für deutsche Immobilien gilt nämlich nicht der günstige Steuerwert (ca. 50 – 60 % des Verkehrswertes), sondern der Verkehrswert, also den Wert, der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielt werden könnte. Außerdem gilt bei beschränkter Steuerpflicht nur ein niedriger Freibetrag von EURO 1.100,00!
Die spanische Erbschaftssteuer wird grundsätzlich bereits 6 Monate nach dem Tod des Erblassers fällig. Da die Erben oftmals nicht über die notwendige Liquidität verfügen werden, um die spanische Erbschaftssteuer zu zahlen, führt dies nicht selten zu Notverkäufen. Besonders schwierig ist die Lage dabei, wenn mehrer Erben existieren, da in einer sog. Erbengemeinschaft nur alle Erben gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen können.
II. Lösungsansätze
Gefahr erkannt – Gefahr gebannt? Auf jeden Fall heißt es nicht „Kopf in den Sand“, sondern rechtzeitig die erforderlichen Schritte ergreifen. Spezialisierte Rechtsanwälte werden dabei unter verschiedenen Optionen für den Mandanten die optimale Lösung finden. Hier die wichtigsten Instrumente der Nachlassplanung im Überblick:
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Spanischen Erbschaftssteuer einfach verjähren lassen?
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Schenkung zu Lebzeiten?
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Aufnahme einer Hypothek
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Verkauf der Immobilie an die Erben
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Gründung einer spanischen Immobilien – Gesellschaft
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Vermächtnislösung
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Adoption, Heirat und Änderung des Wohnsitzes
Da die spanische Erbschaftssteuer in 4 Jahren und 6 Monaten verjährt, ließen früher viele deutsche Erben die Erbschaftssteuer einfach verjähren. Dies funktioniert heute aber nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (z.B. durch Erklärung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar).
In Deutschland weit verbreitet ist die Praxis, Immobilien noch zu Lebzeiten des Seniors auf die Kinder zu übertragen. Hierdurch wird der allgemeine Freibetrag von EURO 205.000,00, der alle 10 Jahre erneut anfällt, optimal genutzt. In Spanien ist dieser Weg allerdings versperrt, da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie Schenkungssteuer anfällt und die Schenkungssteuer grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht.
Ein weiterer Weg ist die Aushöhlung des spanischen Vermögens durch Aufnahme einer Hypothek. Anders als in Deutschland ist allerdings eine Beleihung einer spanischen Immobilie in Spanien nicht ohne weiteres möglich. Außerdem fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an.
Die Alternative zum Verschenken ist der Verkauf an die Erben, wobei niemand prüft, ob der Kaufpreis auch tatsächlich gezahlt oder gestundet wird. Der Senior sichert sich durch eine Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht und eine Vollmacht im Hinblick auf die Immobilie ab. Bei dieser Lösung fallen zwar verschiedene Steuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer an, ein spezialisierter Rechtsanwalt wird diese aber zu minimieren wissen.
Eine sehr gute Lösung ist die Gründung einer spanischen Gesellschaft, z.B. einer S.L., welche formal Eigentümer der Immobilie wird und ihrerseits einer ausländischen Gesellschaft oder Stiftung gehört. In diesem Fall wird nämlich nur im Ausland, d.h. z.B. Deutschland, ein Geschäftsanteil vererbt und dieser ist grundsätzlich auch nur dort zu versteuern. Hierdurch profitieren Sie unter Umständen sogar noch von der Privilegierung von Betriebsvermögen. Diese Lösung vereinfacht außerdem bei weltweit verstreuten Vermögen die Nachlassabwicklung. Einziger Nachteil dieser Lösung sind die relativ hohen Kosten für die Errichtung und für die Verwaltung, so dass diese Lösung meist nur bei größeren Vermögen in Betracht kommt.
Durch die Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten Ihrer Abkömmlinge können Sie die Erbschaftssteuer im Falle des Berliner Testaments in einem gewissen Umfang relativ einfach verringern. Vorsicht: Wie so oft steckt hier der Teufel im Detail. Von selbst gestrickten Testamenten kann bei Auslandsvermögen nur abgeraten werden.
Hatten Sie ohnehin überlegt, in Spanien dauerhaft Ihren Wohnsitz zu nehmen („Residencia“)? Oder hatten Sie überlegt Ihren nichtehelichen Partner zu heiraten oder eine Ihnen nahestehende Person zu adoptieren? Aus erbschaftssteuerlicher Sicht kann man Ihnen nur hierzu raten.
III. Fazit
Die hohe spanische Erbschaftssteuer kann bei guter Planung erheblich vermindert werden. Dabei erfordern unterschiedliche Lebenssituation unterschiedliche Lösungen. Wegen der Schwierigkeit der Materie ist es zu empfehlen, sich an einen auf deutsches und spanisches Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
WF Frank & Collegen
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