Ich bin im öffentlichen Dienst TV-L West mit zwei Arbeitsverträgen A und B beschäftigt, es ist aber die selbe Arbeitsstelle.
A seit Dezember 2013 (halbe Stelle 19,5 Stunden, Frau Z hat ihre Stunden reduziert, deswegen gibt es hier freie 19,5 Stunden)
B seit April 2014 (Minderleistungsausgleich einer Kollegin 4 Stunden)
Die Verträge hatten folgende Laufzeiten:
A 1.12. 2013-30.5.2014 (Vertretung für Frau X, die selbst Frau Z vertritt)
31.5.2014-30.5.2015 (Vertretung für Frau X, die selbst Frau Z vertritt)
31.5.2015-30.5.2016 (Vertretung von Frau Z direkt)
B 1.4.2014-30.9.2014, 1.10.2014-30.5.2015, 31.5.2015-30.9.2015, soll wieder verlängert werden.
Wie es aussieht, wird mir die erneute Verlängerung des Vertrages B nicht rechtzeitig vorliegen. Wenn meine Weiterarbeit stillschweigend akzeptiert wird, habe ich denn einen unbefristeten Vertrag B von 4 Stunden? Bzw vielleicht sogar auch automatisch Vertrag A unbefristet?
Kann mir generell jemand Rat geben, wie das mit den ständigen Verlängerungen aussieht? Bzw kann man da etwas in Sachen Entfristung machen?
Danke!
Chance auf Entfristung ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat:Kann mir generell jemand Rat geben, wie das mit den ständigen Verlängerungen aussieht?
So lange die Befristungen einen Sachgrund haben, was hier ja der Fall ist, sind unendliche Kettenbefristungen zulässig - leider.
Zitat:Wenn meine Weiterarbeit stillschweigend akzeptiert wird, habe ich denn einen unbefristeten Vertrag B von 4 Stunden?
Im Prinzip Ja.
Aber ganz so einfach ist das nicht. Die Vorschrift lautet nämlcih:
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht ... (§15(5)TzBfG).
"Stillschweigend" die Arbeit fortsetzen reicht alleine nicht, es mus auch "mit Wissen des Arbeitgebers" sein. D.h. der Vertrag ist erst dann unbefristet, wenn der Dienststellenleiter (oder Geschäfsführer, o.ä.) davon erfährt, dass Sie weiterarbeiten und(!) dieser Sie ohne Einschränkung weiterarbeiten lässt.
/// ... wird mir die erneute Verlängerung des Vertrages B nicht rechtzeitig vorliegen
Wenn die Verlängerung tatsächlich bereits mit dir vereinbart ist, macht die bloße Verzögerung der Unterschrift hier nichts.
Für dich könnte noch spannend werden § 14 TZBfG
"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig"
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Ich hatte den Fragesteller so verstanden, dass es eine Befristung mit Sachgrund ist.
Dann gibt es weder eine zeitliche Höchstgrenze noch eine maximale Zahl der Verlängerungen.
@drkabo
... stimmt. Mit Sachgrund. Habe mich ablenken lassen.
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