Cannabis: Abgrenzung des Konsumverhaltens ist Voraussetzung für die Beantwortung der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

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Grundsätzlich führt die Einnahme von sog. "harten" Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, Nr. 9.1 Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dies gilt bereits beim einmalig nachgewiesenen Konsum eines Betäubungsmittels - und zwar unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr.

Cannabis macht hier insofern eine Ausnahme, als abzugrenzen ist nach der Art des Konsumverhaltens. Es ist zu unterscheiden zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum.

Regelmäßiger Cannabiskonsum, also beispielsweise tägliches Rauchen eines Joints, schließt nach nr. 9.2.1 Anlage 4 Fev die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus.

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung dann gegeben, wenn der Konsument seinen Konsum strikt vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann und wenn zusätzlich kein Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe, wie beispielsweise Amphetamine, konsumiert werden, Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV.

Der gelegentlich Cannabis konsumierende Betroffene wird durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten den Nachweis zu erbringen haben, dass er Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr trennen kann.

Betroffene sollten sich auf eine angeordnete MPU in jedem Fall vorbereiten und sich beraten lassen. Ggf. sollte auch ein Drogenscreening durchgeführt werden, welches den Anforderungen der Begutachtungskriterien entspricht, also zertifiziertes Labor, Vertragsschluss über Screening, in dem sich der Betroffene verpflichtet, binnen 24 Stunden zur Entnahme zu erscheinen, wobei der Zeitpunkt mit ihm nicht abgesprochen werden darf und die Einbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Eine Anerkennung durch die Begutachtungsstellen ist sonst sehr zweifelhaft.

Allerdings ist es in der Praxis auch schon vorgekommen, dass Fahrerlaubnisbehörden auch bei von ihnen dokumentiertem gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis direkt entziehen. Hier bleibt dann je nach Bundesland nur die Möglichkeit des Widerspruchs oder, wie in Nordrhein-Westfalen, unmittelbar Klage zu erheben ggf. verbunden mit einem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Bescheides wiederherzustellen.

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