Bußgeld wegen Freizeitordnung des Ruhrveband?

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
iponch123
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)
Bußgeld wegen Freizeitordnung des Ruhrveband?

Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir in dieser Sache helfen. Ich bin mit dem Schlauchboot mit Elektromotor ohne Plakette im Biggetalsperre gefahren und bin durch Sicherheitsdienst angehalten worden. Ich habe mich leider nicht ausreichend informiert und bin zu 100,00€ verdonnert worden.

Aber im Schreiben steht ein Text was mit stutzig macht. Was versteht ihr darunter wenn im Text:

Sie sind ohne Plakette bla bla bla..
Zusätzlich erheben wir gemäß Abs. 14 der Freizeitordnung ein Bearbeitungsentgelt von 100 €, welches Sie bitte gemäß der beigefügten Leistungsabrechnung innerhalb von 14 Tagen überweisen.
Sollten wir weder den Nachweis des Kaufs der Plaketten noch den Eingang der Zahlung des Bearbeitungsentgelts feststellen, ziehen wir in Erwägung, Sie dauerhaft von allen Ruhrverbandstalsperren zu verweisen.

Bedeutet das, wenn ich nicht zahle, ich dann von allen Ruhrverbandstalsperren verwiesen werde? Wenn ja dann dann frage ich mich, wieso ich beim 2. Schreiben eine letzte Mahnung bekomme mit einer Frist von 14 Tagen. Ich soll unbedingt 100€ zahlen.

Im 1. Schreiben steht doch entweder oder verweis? Und nicht entweder zahlen und überall verweis? Und im 1. Schreiben steht nicht, dasss die die Kosten gerichtlich geltend machen werden.
Da ich mich auf den Verweis auf allen Ruhrverbandstalsperren entschieden habe, werde ich trotzdem gezwungen 100,00€ zu zahlen. Da ich mich geweigert habe, droht man mir die Kosten gerichtlich geltend zu machen......
Wie soll ich mich in dieser Sache verhalten?

-- Editiert von iponch123 am 19.10.2017 19:28

-- Editiert von iponch123 am 19.10.2017 19:28

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2 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also in § 14 dieser Freizeitordnung steht, dass beides fällig wird:

Zitat:

Werden bei Kontrollen NutzerInnen ohne gültige Plakette angetroffen, haben diese unverzüglich das fällige Nutzungsentgelt, zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 100 €, zu zahlen.



Zitat:
Sollten wir weder den Nachweis des Kaufs der Plaketten noch den Eingang der Zahlung des Bearbeitungsentgelts feststellen,


Das mit dem weder/noch ist für mein Sprachverständnis in diesem Zusammenhang etwas doof formuliert, soll aber offenbar (in Hinblick auf § 14) nicht entweder/oder bedeuten.


Zitat:
Bedeutet das, wenn ich nicht zahle, ich dann von allen Ruhrverbandstalsperren verwiesen werde?


Ja, es wird dann jedenfalls in Erwägung gezogen.

Zitat:
Da ich mich auf den Verweis auf allen Ruhrverbandstalsperren entschieden habe,


Diese Entscheidungsmöglichkeit gibt es nicht. Das ist zieml. eindeutig. Wenn nicht pünktlich gezahlt wird, ist der mgl. Verweis
noch ein "Bonus" obendrauf. Die Geldforderung kann trotzdem noch geltend gemacht werden.

Die einzige Frage die hier m.E. offen ist, ist ob die Plakette gekauft und die100,00 € gezahlt werden müssen, oder nur eines von beidem. Die Formulierung in § 14 sagt eindeutig beides. Der Satz mit dem weder/noch impliziert eigentl. dass nur eines von beidem gemeint ist. Am Ende wird aber wohl die Formulierung aus § 14 gelten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von iponch123):
Bedeutet das, wenn ich nicht zahle, ich dann von allen Ruhrverbandstalsperren verwiesen werde?

Eventuell ja oder auch nicht. Wird entschieden wenn es so weit ist.



Zitat (von iponch123):
Und im 1. Schreiben steht nicht, dasss die die Kosten gerichtlich geltend machen werden.

Man muss nicht jede Selbstverständlichkeit in solche Schreiben packen.
Da steht auch nicht drin, das mitGericht und Vollstreckungkosten dann aus den 100 EUR am Ende 300-500 EUR werden können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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