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Button-Lösung: Welche Änderungen ab dem 01.08.2012 für Onlineshops zwingend beachtet werden müssen

Von Rechtsanwalt René Iven
24.6.2012 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 941 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Button-Lösung, Bestell-Buttons, Onlineshop, Informationspflichten, Änderungen

Ab dem 01.08.2012 ist die sog. "Button-Lösung" für Onlineshops zwingend umzusetzen. Was vielfach unterschätzt wird: Mit einer Neubeschriftung des Bestell-Buttons ist es meistens nicht getan.

Tatsächlich erfordert die neue Regelung eine Umgestaltung des gesamten Bestellprozesses. Neben den Gestaltungsvorgaben für Bestell-Schaltflächen hat die zum 01.08.2012 neugefasste Regelung des § 312g Abs. 2 BGB auch Konsequenzen für das übrige Bestell-Formular.

Die Änderungen im Überblick:

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Von Rechtsanwalt
René Iven
Solingen
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Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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(1) Umbenennung des Bestell-Buttons

Die Gesetzesänderung bestimmt, dass Bestell-Buttons ab dem 01.08.2012 gut lesbar mit "zahlungspflichtig bestellen" oder vergleichbar eindeutigen Formulierungen zu beschriften sind. Nach der Gesetzesbegründung soll es ausreichend sein, die Schaltfläche mit "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen" zu beschriften, da diese Formulierungen unmissverständlich klarstellen, dass der Nutzer mit der Betätigung der Schaltfläche eine finanzielle Verpflichtung eingeht. Im Umkehrschluss sei eine Formulierung wie "bestellen" oder "Bestellung abgeben" nicht aussagekräftig genug, da auch kostenfreie Leistungen "bestellt" werden können.

(2) Neue Informationspflichten

Weiterhin muss das Bestell-Formular allgemein so beschaffen sein, dass dem Bestell-Button unmittelbar und in hervorgehobener Form Angaben u.a. zu wesentlichen Merkmalen der Ware, zur Mindestlaufzeit, zum Gesamtpreis sowie zu sonstigen Kosten vorfolgen. Einzelheiten zu den Details, insbesondere zu den "wesentlichen Merkmalen", sind derzeit umstritten. Klar ist, dass die bisher übliche Variante, nämlich den Bestellprozess mit einer AGB-Checkbox abzuschließen, ab dem 01.08.2012 unzulässig ist.

Es ist Webshop-Betreibern dringend zu empfehlen, ihren Onlineshop in Hinblick auf die neuerlichen Änderungen von professioneller Seite zu prüfen und ggf. überarbeiten zu lassen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. René Iven | Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen | Telefon: 0212 28955-28 | Telefax: 0212 28955-27 | E-Mail: info@ra-iven.de | www.ra-iven.de
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