Bussgeld 2 mal ???

3. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
svenna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)
Bussgeld 2 mal ???

hallo,
ich bin im LKW in der 30 er Zone 50 gefahren, da ich nach 2 stündiger entladung es vergessen hatte, das hier 30 waren. ich wurde gelasert und angehalten. Verstoss habe ich zugegeben. O.K. dann ware ich nicht angeschnallt auch O.K. so jetzt 2 Monate später kommt ein Brief mit 1 Punkt in Flensburg 50,- euro Bussgeld und 20,- euro Bearbeitung und 2,51 Porto.
heute kommt weiterer Brief per Einschreiben mit Bussgeld mit 30,- fürs nicht anschnallen und 20,- Verfahrenskosten und 2,51 Porto !!!
Ist das so oder lohnt sich hier ein Einspruch ???
Denn 2 mal 20,- 2 mal 2,51 finde ich ganz schön teuer !!!
Ich danke für Rückantworten
gruss svenna :???:

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Die Rechtsprechung ist sich das selbst nicht ganz einig. Aber in letzter Zeit gehen die Gerichte in solchen Fällen immer häufiger von einer tateinheitlichen Begehung der Tat aus. In diesem Fall sollte nur ein Bußgeldbescheid ergehen bei dem das Bußgeld für das teurere Vergehen angemessen erhöht wird.

Ich würde einfach mal bei der Bußgeldstelle anrufen und nachfragen.

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Gerade im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog gefunden:

quote:
Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit
Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur selben Zeit
am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen
Verkehr“ verbunden sind, sogenannte „Handlungseinheit“; entscheidend ist also, ob bei „natürlicher Betrachtung“
eine Handlung gegeben ist. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.
Beispiel:
So steht das Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug regelmäßig mit während dieser Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen
gegen StVO-Verbote in Tateinheit. Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129);
Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).


Somit dürfte nur ein Bußgeldbescheid verschickt, und auch nur 1x die Gebühren berechnet werden, da hier von Tateinheit auszugehen ist.

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