Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
364768
zufriedene Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Strafrecht » Bundeszentralregister + Promotion

Bundeszentralregister + Promotion

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

2022 Aufrufe

Bundeszentralregister + Promotion

Hallo,
ich bin vor wenigen Monaten zu 70 TS wegen Bafög-Betruges verurteilt worden. Nun habe ich die Möglichkeit an einer staatlichen Uni zu promovieren. Das Problem ist, die Stelle (BAT II a) ist im Rahmen eines Projektes vom BMBF (Bundesministerium) vergeben. Meine Frage: Kann es sein, dass sich das BMBF oder die UNI Einsicht ind BZRG holen bzw. hat jmd. Erfahrungen gemacht, ob es einem mitgeteilt wird, dass die Uni bzw. sich das BMBF Einsicht holt? dann wäre es ja vielleicht besser, man spricht mit dem Prof oder kündigt die eintragung an. Sollen die ein polizeiliches Führungszeugnis haben wollen (O oder N) wäre das ja sogar gut, das steht nämlich die Straftat nicht drin.

Vielen Dank für potentielle Hilfe.


von yess am 21.05.2005 17:41
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Beiträge zum Thema "Bundeszentralregister".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Bundeszentralregister + Promotion
BZRG § 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,
10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,
12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.
13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.
(2) (weggefallen)
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.

Also: Die Uni bekommt keine Auskunft nach §41 BZRG. Grundsätzlich könnten jedoch die Wissenschaftsbehörde des Landes oder das BMBF Auskunft erhalten, wenn sie daran tatsächlich ein Interesse haben. Ich denke, dass BMBF könnte durchaus der Meinung sein, dass man "BAföG-Betrüger" von der Promotionsförderung ausschließen sollte und halte es daher für nicht völlig unvorstellbar, dass eine solche Auskunft eingeholt wird.


von DanielB am 21.05.2005 19:52
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 18 User(n) bewertet)

>Bundeszentralregister + Promotion
Also ich bin gerade mit meiner Promotion beschäftigt und habe im Rahmen meiner Arbeit eine halbe Stelle nach BAT 2a bekommen. Bei der Einstellung musste ich auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.


von TiMiLeWu am 23.05.2005 13:25
Status: Legende (310 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Bundeszentralregister + Promotion
Hallo Legende!

Mich würde mal interessieren wann du das Führunngszeugnis vorlegen musstest? Nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages?
Oder hat die Uni sich einen unbeschränkten Auszug aus dem BZR selbst geholt?
vg Dachs


von Dachs25 am 15.03.2008 19:02
Status: Praktikant (22 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Bundeszentralregister + Promotion
@Dachs

Meinen Sie wirklich, nach 3 Jahren antwortet hier noch jemand?



-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."


von Jotrocken am 15.03.2008 20:42
Status: Tao (5668 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 102 User(n) bewertet)

>Bundeszentralregister + Promotion
Hallo jotrocken!
Ja du hast recht ist echt unwahrscheinlich, schade eigentlich weil so wüsste man ja auch was letzendlich passiert ist mit den Anliegen der Threadschreiber


von Dachs25 am 15.03.2008 21:41
Status: Praktikant (22 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
123recht.net ist Rechtspartner von:

364768
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

109914
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online