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Bundesverwaltungsgericht verkündet Urteile zu Rundfunkgebühr für PCs

AFP VOM 26.10.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 1471 Aufrufe
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Rundfunkgebühr, GEZ

Vor allem Freiberufler und Studenten müssen bislang zahlen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig will am Mittwoch (10.00 Uhr) seine Urteile zur Rundfunkgebühr für Computer verkünden. Seit 2007 verlangen die Rundfunkanstalten für internetfähige PCs monatlich 5,76 Euro, wenn im selben Haushalt oder Betrieb kein anderes Gerät gemeldet ist. Dagegen klagen zwei Rechtsanwälte und ein Student mit dem Argument, sie würden ihren Computer nicht zum Radiohören nutzen. (Az: 6 C 12.09, 17.09 und 21.09).

PC und auch internetfähige Handys gelten nach neuem Rundfunkgebührenstaatsvertrag als "Neuartige Rundfunkgeräte", weil mit ihnen über das Internet Rundfunkprogramme empfangen werden können. Befürworter sehen darin lediglich eine Anpassung an die technische Entwicklung, weil mit dem Computer inzwischen auch Radio- und Fernsehprogramme empfangen werden können. Eine Gebühr wird allerdings nur erhoben, wenn im selben Haushalt oder für den gleichen Betrieb nicht schon ein Radio oder Fernseher angemeldet ist. Betroffen sind daher vorrangig Freiberufler sowie Einzelhaushalte, etwa Studenten.

Die Kläger machen geltend, sie bräuchten Ihre PCs allein für Studium und Beruf. Dass man mit ihnen auch Radio hören könne, sei eine "aufgedrängte Leistung", die sie nicht wollten und auch nicht nutzten. Von den Anwälten verlange aber das Finanzamt einen Internetanschluss für Steuererklärungen. In allen drei Fällen haben die Vorinstanzen diese Argumente abgewiesen und die Gebühr bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Streit bereits vergangenen Mittwoch verhandelt.

Nach Plänen der Länder soll ab 2013 die geräteabhängige Rundfunkgebühr ganz abgeschafft und durch Gebühren ersetzt werden, die nicht mehr von den gemeldeten Empfangsgeräten abhängen. Stattdessen soll die Gebühr pauschal je Haushalt erhoben werden. Bei Unternehmen soll dies gestaffelt je Betrieb erfolgen, gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter. Für Kleinstbetriebe gilt ein ermäßigter Satz von einem Drittel des Rundfunkbeitrags.

26. Oktober 2010 - 11.54 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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