
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Schutz von Ausländern vor einer Abschiebung in Kriegsregionen verbessert. Der Schutz vor Abschiebung setze nicht unbedingt einen landesweiten bewaffneten Konflikt voraus, urteilten die Leipziger Richter am Dienstag über die Klage mehrerer Flüchtlinge aus dem Irak (Az: 10 C 42.07 und weitere).
Die Iraker waren vor Saddam Hussein geflohen und wurden zunächst in Deutschland als asylberechtigt anerkannt. Nach dem Sturz des Diktators im Jahr 2003 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl-Anerkennung zurück. Die Iraker wehrten sich gegen ihre Abschiebung mit dem Hinweis auf die bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, im Irak gebe es keinen landesweiten Krieg.
Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht in seinem ersten Urteil zur sogenannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2004 nicht. Die Richtlinie wurde in Deutschland im August 2007 umgesetzt und sieht einen "subsidiären Schutz" für Ausländer vor, die zwar nicht formell als Flüchtlinge anerkannt werden, aber wegen Sicherheitsrisiken in ihrer Heimat nicht abgeschoben werden können. Dazu reiche es aus, wenn ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt den Flüchtling "ernsthaft individuell bedroht" und er sichere Regionen in seinem Heimatland nicht erreichen kann, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Ob dies für die Irak-Flüchtlinge zutrifft, muss nun wiederum der Verwaltungsgerichtshof in München entscheiden.
24. Juni 2008 - 19.14 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2008

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