Bundesverfassungsgericht schmettert Klage gegen Kampfhunderverordnung ab

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Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerden ab

In Karlsruhe wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerden gegen die Landeshundeverordnung von Nordrhein-Westfalen abgelehnt.
Mehrere Halter und Züchter aus Nordrhein-Westfalen hatten sich zusammengetan und vor dem BVerfG geklagt. Sie sahen in der neuen Verordnung eine Verletzung ihrer Grundrechte. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung der Gewährleistung des Eigentums, Artikel 14 GG (Hunde als Sache), die Verletzung der garantierten Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG (z.B. durch ein Zuchtverbot) als auch eine Verletzung von dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG (im Vergleich zu Haltern von anderen Hunden). Wäre keines dieser speziellen Grundrechte einschlägig, so käme noch die persönliche allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 GG in Betracht.
Zu einer Überprüfung der gerügten Grundrechtsverletzung kam es aber nicht. Aus formalen Gründen wurden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen: Die Halter hätten sich zuerst vor dem Verwaltungsgericht gegen die neue Regelung wehren müssen. Da es sich um eine behördliche Verordnung und nicht um ein vom Parlament beschlossenes Landesgesetz handele, könnten auch die unteren Gerichte eine mögliche Verfassungswidrigkeit feststellen.
Das Bundesverfassungsgericht verwies die Beschwerdeführer daher auf die normale Rechtswegerschöpfung: Es sei ihnen zumutbar, die nun vorgeschriebene Erlaubnis (bestimmte "Kampfhunde" zu halten) zu beantragen und im Falle der Ablehnung zunächst die Verwaltungsgerichte anzurufen.

Details zur Rechtswegerschöpfung finden Sie hier .

Die Rechtswegerschöpfung am Beispiel der Kampfhundebesitzer finden Sie hier .

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