Bundesverfassungsgericht erklärt unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für verfassungswidrig

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1. Sachverhaltsdarstellung

Bundesverfassungsgericht erklärt unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden, dass es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, wenn die Dauer der Unterhaltsansprüche mittelbar davon abhängig gemacht wird, dass die Kinder ehelich oder nichtehelich sind. Damit hat das Gericht eine langgeführte Diskussion endgültig beendet. Die am 23.05.2007 veröffentlichte Entscheidung über die unterschiedlichen Regelungen der Betreuungsunterhaltsansprüche wurde von der Bundesregierung zum Anlass genommen, die Unterhaltsreform endgültig zu stoppen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Mutter eines im Jahre 1997 geborenen und von ihr betreuten Kindes. Der Kindesvater war und ist nicht mit ihr verheiratet. 1998 wurde der Kindesvater zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Er ist auch Beklagter in dem Ausgangsverfahren. 2001 wurde die Klägerin wiederum Mutter eines Kindes. Der Vater dieses Kindes war auch nicht mit ihr verheiratet. Auch dieser Vater - der nicht der Vater des Kindes aus dem Jahre 1997 ist - wurde für die Zeit von 2002 bis Mai 2004 zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem hat die Klägerin noch zwei weitere Kinder aus geschiedener Ehe. Eines der beiden Kinder lebt bei ihr, das andere beim geschiedenen Ehemann.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Vater des Kindes aus dem Jahr 1997. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Ansprüche ab, da die drei-Jahres-Frist abgelaufen sei. Dagegen lehnte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein. Das Verfassungsgericht hob die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts auf. Der Klägerin wurde darauf hin Prozeßkostenhilfe gewährt. Doch in dem eigentlich Klageverfahren wurde die Klage wiederum vom Amtsgericht abgewiesen.

Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Oberlandesgericht Hamm das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort sollte geklärt werden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nichteheliche, kinderbetreuende Elternteile nur für drei Jahre Unterhalt erhalten, dagegen verheiratete, kinderbetreuende Elternteile einen längeren Unterhalt erhalten können.

2. Rechtlicher Hintergrund

  1. Das Bundesverfassungsgericht konnte sich zwei Mal mit dem Fall beschäftigen. Dies liegt an folgender Besonderheit: Es ist möglich eine Klage bzw. deren Erfolgsaussicht im Rahmen eines "Prozesskostenprüfungsverfahrens" prüfen zu lassen. Prozesskostenhilfe (= PKH) erhält nämlich nur derjenige, der "arm" im Sinne des Gesetzes ist und dessen Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ich verweise wegen der Voraussetzung für Prozesskostenhilfe auf meinen Betrag auf diesem Portal unter: http://123recht.de/Die-Prozesskostenhilfe-im-Familienrecht__a11995.html .

    Oft wird daher die Klage einem PKH - Antrag nur als "Entwurf" beigelegt. Dann prüft das Gericht die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage möglicherweise erfolgreich sein wird, muss es PKH gewähren. Erst dann wird die Klage "offziell" zugestellt. Da die Gerichte im "Prozesskostenprüfungsverfahren" keine Erfolgsaussichten sahen, wurde per Beschluss die Prozesskostenhilfe abgelehnt und gegen diese Ablehnung legte die Klägerin dann (erfolgreich) Verfassungsbeschwerde ein. Dann begann das gesamte Verfahren wieder von vorne: Die Klägerin erhielt zwar Prozesskostenhilfe sollte aber nach Auffassung des Amtsgerichts die Klage verlieren. Dagegen ist die Klägerin dann mit der zweiten Verfassungsbeschwerde vorgegangen.

  2. Die Entscheidung befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass §1615l Abs. 2 S. 3 BGB den Unterhalt für den kinderbetreuenden unverheirateten Elternteil auf grunsätzlich 3 Jahre nach der Geburt des Kindes befristet; auf der anderen Seite sieht §1570 BGB vor, dass Unterhaltsanspruch des geschiedenen, kinderbetreuenden Elternteils keiner zeitlichen Befristung unterliegt.

3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (Az. : 1 BvL 9/04)

Das Gericht hält die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Ein Kind darf wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht schlechter gestellt werden, als ein eheliches Kind. Auch eine mittelbare Schlechterstellung sei verfassungswidrig.

Zwar betreffen die § 1570 und § 1615l BGB die Unterhaltsansprüche der kinderbetreuenden Eltern und nicht der Kinder selbst, doch dieser Anspruch wirke sich "auf die Lebens- und Betreuungsituation des Kindes" aus. Dazu führt das Gericht u.a. aus:

"Ist demgegenüber der Unterhalt der Mutter oder des Vaters durch Unterhaltszahlungen abgesichert, die sich wie in § 1570 BGB nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in ihrer Dauer an den Betreuungsbelangen des Kindes orientieren und insoweit nach der Rechtsprechung weit über das dritte Lebensjahr eines Kindes hinausreichen, kann das Kind erheblich länger die persönliche elterliche Betreuung erfahren. Die Lebensbedingungen der betroffenen Kinder werden deshalb durch die Unterhaltsregelungen maßgeblich beeinflusst.

b) Die unterschiedliche Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, die zu unterschiedlichen Betreuungssituationen von ehelichen und nichtehelichen Kindern führt, ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich nicht allein aus der Interpretation der Normen durch die Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 1570 BGB ausdrücklich davon abgesehen, den Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen oder auch nur der Rechtsprechung Auslegungshilfen hinsichtlich der Dauer des Anspruchs an die Hand zu geben, weil er dies bei der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte für verfehlt gehalten hat (vgl. BTDrucks 7/650, S. 122 f.). Vielmehr hat er durch den Gebrauch des unbestimmten Rechtsbegriffs "solange" und dessen Bezugnahme auf den Anspruchsgrund - wegen der Pflege und Erziehung des Kindes - die Dauer des Anspruchs an die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gebunden und der Rechtsprechung damit bewusst die Möglichkeit eröffnet, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen und für den Regelfall Maßstäbe zu entwickeln, die den Betreuungsbedarf eines Kindes nach dessen Altersphasen bestimmen. Damit werden zugleich die Erwerbsobliegenheit des Elternteils konkretisiert und anhand dessen die Dauer des Unterhalts bestimmt. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte geben Altersstufen vor, nach denen bis zu einem Alter des Kindes von acht bis zehn Jahren eine persönliche Vollzeitbetreuung des Kindes für notwendig erachtet und deshalb von keiner Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ausgegangen wird. Bis dahin ist deshalb der Betreuungsunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Danach wird nur eine teilweise Erwerbstätigkeit erwartet, deren Einkünfte auf den Unterhalt anzurechnen sind. Erst im Alter des Kindes von sechzehn Jahren kommt die Erwerbsobliegenheit voll zum Tragen und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt erlischt in der Regel. Diese Konkretisierungen durch die Rechtsprechung in Form eines Altersphasenmodells beruhen auf der Offenheit der Norm und sind vom Gesetzgeber auch nicht durch Präzisierung der Norm korrigiert worden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in Ansehung dieser Auslegung von § 1570 BGB durch die Rechtsprechung den Unterhalt wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB generell auf drei Jahre begrenzt und eine Verlängerung des Anspruchs darüber hinaus nur im Ausnahmefall zugelassen, nämlich nur dann, wenn eine Versagung nach Ablauf dieser Frist insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob unbillig wäre. Diese Befristung hat er für angemessen erachtet, weil durch sie eine Vollbetreuung des Kindes durch einen Elternteil bis zum Kindergartenalter sichergestellt sei und danach eine Fremdbetreuungsmöglichkeit bestehe, die dem Kind nicht schade, sondern es im Gegenteil fördere. Er hat damit die Gewährung von Betreuungsunterhalt in unterschiedlicher Dauer für die Betreuung nichtehelicher und ehelicher Kinder ermöglicht und gebilligt".

(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html)

Weiter später führt das Gericht aus, dass mit der ungleichen Absicherung der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil der Gesetzgeber die nichtehelichen Kinder gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt.

Zwar soll es möglich sein, dass man geschiedene Elternteile unterhaltsrechtlich besser stellt, als unverheiratete Elternteile, doch dürfe diese Ungleichbehandlung nicht aufgrund der Betreuung von ehelichen bzw. unehelichen Kindern geschehen.

5. Fazit

Der Beschluss des BVerfG wurde bereits am 28.02.2007 gefasst. Erst drei Monate später wurde die Entscheidung veröffentlicht. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine neue Regelung für diese Frage zu schaffen. Am 24.5.2007 sollte die Unterhaltsreform im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden. Am 08.06.2007 sollte der Bundesrat dann seinen Segen geben. Dann - am 23.5.2007- während der Rechtsausschuss des Bundestages den Gesetzestext formulierte, wurde die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 23.05.2007 (PM 56/2007) veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung der Entscheidung wurde die Reform abgesetzt. Es soll jetzt - in den nächsten Monaten - geklärt werden, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Unterhaltsreform hat. Hier geht es dann insbesondere um die Frage, ob im Mangelfall der Unterhaltanspruch nicht verheirateten, kinderbetreuenden Elternteils hinter dem Unterhaltsanspruch des verheirateten, kindbetreuenden Elternteils zurückstehen darf. Dies war zumindest von der Koalition - insbesondere von der CDU - Fraktion - in den Nachverhandlungen so eingeführt worden. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob diese Rangfolgenregelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wirklich so durchgeführt werden kann. Da die Ehelichkeit / Nichehelichkeit kein Kriterium für eine Benachteilung sein können, darf dies m.E. auch nicht bei der Rangfolgenregelung geschehen.

Daher wird es wohl noch einige Monate dauern, bis diese Entscheidung in die Reform eingearbeitet und dann die Reform verabschiedet wird.


Rechtsanwalt Klaus Wille
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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und Fachanwalt für Familienrecht
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