Bundesverfassungsgericht entlastet getrennt lebende Väter
AFP VOM 10.11.2010 | Nachrichten - Allgemein | 1622 Aufrufe Mehr zum Thema:Haftung, Väter
Vater muss nicht gegenüber der Sozialhilfe für schwere Folgen eines Unfalls haften
Das Bundesverfassungsgericht hat getrennt lebende Väter in ihren Rechten gestärkt und sie von Haftungsrisiken im Umgang mit ihrem Kind entlastet. Nach dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss muss ein Vater gegenüber der Sozialhilfe nicht für die schweren Folgen eines Unfalls haften, den sein Sohn während eines Besuchs erleidet. (Az: 1 BvL 14/09)
Wenn Sozialbehörden in Notlagen helfen, versuchen sie meist später, sich das Geld bei möglichen Schuldigen zurückzuholen. Davon ausgenommen sind laut Sozialgesetzbuch nicht vorsätzlich verursachte Schäden unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Im Streitfall war ein Kleinkind zu Besuch bei seinem nichtehelichen Vater. Dort fiel es während weniger unbeaufsichtigter Minuten in eine Regentonne und war dort etwa zehn Minuten unter Wasser. Die dadurch entstandenen schweren Schäden verursachten einen vermutlich lebenslangen Betreuungs- und Hilfebedarf. Der zuständige Sozialhilfeträger leistet sogenannte Eingliederungshilfe für Behinderte, wollte den Vater aber wegen verletzter Aufsichtspflicht in Regress nehmen.
Wie nun das Bundesverfassungsgericht erklärte, steht auch der Umgang des Vaters mit seinem getrennt lebenden Kind unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Wenn er den Unterhalt zahle und Kontakt zum Kind pflege, komme er "seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nach". Die streitige Vorschrift müsse daher so ausgelegt werden, dass eine "häusliche Gemeinschaft" auf Zeit besteht, wenn das Kind den Vater im Rahmen seines Umgangsrechts besucht. So verstanden sei die Regelung nicht verfassungs- und vor allem nicht gleichheitswidrig. Sie könne getrennt lebende Ehepaare genauso betreffen wie nichteheliche Eltern.
10.11.2010 - 11:31 Uhr
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