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Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung unzulässig! Keine Auswirkungen auf Filesharing Verfahren

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
2.3.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1839 Aufrufe
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Vorratsdatenspeicherung

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Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in der aktuellen Form für unrechtmäßig erklärt. und klargesetllt, dass alle gespeicherten Vorratsdaten unverzüglich gelöscht werden müssen.

Dies wird wohl allerdings keine Auswirkungen auf die gespeicherten Bestands- und Verkehrsdaten haben, die die Provider im Rahmen der Herstellung von Internetverbindungen kurzfristig speichern, da diese Speicherung nicht auf Vorrat erfolgt.
Die im Zusammenhang mit den Filesharing Verfahren herausgegebenen Daten sind nicht mit den Vorratsdaten zu verwechseln. Die gespeicherten Vorratsddaten durften bisher auch nicht von Providern im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen herausgegeben werden, sondern nur zur Verfolgung schwerster Straftaten.

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