Bundesverfassungsgericht: Kapitalleistung aus betrieblicher Direktversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Von Rechtsanwältin Monika Blum 16.10.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 4683 Aufrufe Mehr zum Thema:Kapital, Versicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) entschieden, dass Kapitalleistungen aus betrieblicher Direktversicherung teilweise unter folgenden Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs unterliegen:
- Die Versicherung wird nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer.
- Der Arbeitnehmer zahlt, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weiterhin Beiträge als Versicherungsnehmer.
In dieser Fallgestaltung sind von denjenigen Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsnehmer gezahlt hat, keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Monika Blum
Bitburg
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Zivilrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Annahme, auch in diesen Fällen seien gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Beiträge aus der gesamten Kapitalleistung zu zahlen, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Versicherungsvertrag aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgten Einzahlungen durch den Arbeitnehmer nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Die private Altersvorsorge ist jedoch nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung beitragsfrei.
Das Bundesverfassungsgericht hat das entgegenstehende Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2007 (B 12 KR 2/07 R) aufgehoben und das Verfahren an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.



