Bundessozialgericht sichert ostdeutsche Zusatzrenten
AFP VOM 16.6.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 6588 Aufrufe Mehr zum Thema:Zusatzrente, DDR
Ehemaligen DDR-Ingenieuren steht Versorgung weiter zu
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat zehntausenden ehemaligen DDR-Ingenieuren ihre Zusatzrenten gesichert. Mit sechs am Mittwoch bekanntgegebenen Urteilen wehrte das Gericht Einwände gegen die bisherige BSG-Rechtsprechung zu den sogenannten Intelligenzrenten ab. Gestützt auf die Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) zahlreiche Neuanträge abgelehnt und in einigen Fällen sogar die bereits seit Jahren gezahlte Zusatzversorgung wieder gestrichen. In einem der Kasseler Fälle geht es um 150 Euro monatlich. (Az: B 5 RS 2/09 R, 6/09 R und weitere)
In der DDR gab es zahlreiche Renten-Zusatzversorgungssysteme, die unter anderem die Abwanderung von Fachkräften in den Westen verhindern sollten. Eines davon war die "Altersversorgung der technischen Intelligenz" für Ingenieure. Um die Überführung dieser Intelligenzrenten in bundesdeutsches Recht gab es jahrelangen Streit. Nach der Rechtsprechung des früher zuständigen Vierten BSG-Senats sollte die Zusatzversorgung bekommen, wer nach DDR-Regeln als Ingenieur anerkannt und am Stichtag 30. Juni 1990 in einem produzierenden Volkseigenen Betrieb (VEB) auch als Ingenieur beschäftigt war. Auf die Beitragszahlungen sollte es dagegen nicht ankommen, weil die DDR entsprechende Bescheinigungen häufig mit politischer Motivation ausgestellt oder verweigert hatte.
Inzwischen ist der Vierte BSG-Senat nicht mehr für die Rentenversicherung zuständig, die Rechtsprechung änderte sich daher in verschiedenen Bereichen. Die DRVB hoffte deshalb offenbar auch auf Einsparungen bei den Intelligenzrenten. Seit 2007 urteilten mehrere Landessozialgerichte, die VEB hätten zum Stichtag gar nicht mehr wirklich existiert. Nach ihrem Antrag auf Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft hätten sie nur noch als "leere Hülle" fortbestanden; die Ingenieure seien bereits bei der nachfolgenden Kapitalgesellschaft beschäftigt gewesen.
Dieses Argument wies das BSG nun zurück: Erst mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister - und damit regelmäßig erst nach dem Stichtag - seien die Arbeitsverhältnisse vom VEB auf das neue Unternehmen übergegangen. Damit seien die Voraussetzungen für die Intelligenzrente erfüllt, sofern der VEB in den streitigen Fällen jeweils ein Produktionsbetrieb gewesen sei.
16. Juni 2010 - 18.25 Uhr
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