Bundesrat nimmt zur Schuldrechtsreform Stellung
AFP VOM 17.7.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 3784 Aufrufe Mehr zum Thema:Schuldrechtsreform, BGB
Der Bundesrat hat am Freitag zu dem Regierungsentwurf zur Modernisierung des Schuldrechts Stellung genommen. Im Einzelnen sieht die Länderkammer noch in folgenden Punkten der Vorlage Diskussionsbedarf:
- Im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften hält der Bundesrat eine Harmonisierung mit den Fristenregelungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für erforderlich. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht - mit Ausnahme des Werkvertragsrechts - eine Vereinheitlichung der Verjährungsfrist auf künftig drei Jahre vor. Zurzeit beträgt sie zwar grundsätzlich 30 Jahre, allerdings gibt es im BGB verschiedene kürzere Fristen für spezielle Fälle, zum Beispiel die Gewährleistungsfrist. Beim Werkvertragsrecht kritisiert die Länderkammer die Unterscheidung der Verjährungsfrist zwischen den Ansprüchen des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz gegen den Bauunternehmer auf der einen Seite und den Architekten/Statiker auf der anderen Seiten. Eine solche Differenzierung sei nur schwer nachvollziehbar .
- Bezüglich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung) bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Besonderheiten des Arbeitsrechts durch spezielle arbeitsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden sollten.
- Darüber hinaus soll untersucht werden, ob tatsächlich eine Regelung erforderlich ist, innerhalb welcher Frist die Haftung des Verkäufers wegen eines Rechtsmangels beim Rechtskauf verjährt und wann diese Frist zu laufen beginnt. Nach den vom Bundestag beschlossenen Entwurf soll diese künftig nicht mehr sechs Monate, sondern zwei Jahre betragen.
- Beim Kaufrecht regt der Bundesrat eine Prüfung an, ob bestehende Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen zur Nacherfüllung und zum Rücktritt beseitigt werden sollten. In der Vorlage ist ein generelles Umtausch- und Nacherfüllungsrecht für fehlerhafte Waren vorgesehen. Der Käufer kann in diesen Fällen die Beseitigung des Fehlers oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts verlangen. Zurzeit ist dies nur im Werkvertragsrecht möglich, ansonsten kann der Käufer nur die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben oder aber den Preis mindern.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag vorgelegt, der unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrats über das Reformvorhaben zu entscheiden hat.


