Bundeskartellamt verteidigt Bußgeldpraxis im Streit mit Gericht
AFP VOM 23.2.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1334 Aufrufe Mehr zum Thema:Bußgeld, Bundeskartellamt
BGH soll zur Umsetzung von EU-Richtlinie entscheiden
Das Bundeskartellamt beharrt im Streit mit dem Oberlandesgericht OLG Düsseldorf auf seiner Bußgeldpraxis, wonach Konzerne etwa bei Preisabsprachen bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes zahlen müssen. Das vom Kartellamt angewandte Verfahren sei in vielen EU-Staaten Rechtspraxis, sagte Kay Weidner, Sprecher der Bonner Behörde am Mittwoch. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts legen die Kartellhüter jedoch das 2005 geänderte Gesetz nach Europarecht aus und gehen deshalb zu häufig an die Bußgeldhöchstgrenze heran. "Auch im deutschen Strafrecht gelten Höchststrafen nur für besonders schwere Taten", erläuterte OLG-Sprecher Ulrich Egger die Ansicht des Gerichts.
Laut Paragraph 81 des Gesetzes zu Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darf die Geldbuße maximal zehn Prozent des "Gesamtumsatzes" nicht überschreiten, den das betroffene Unternehmen im Vorjahr erzielte. Zudem müsse bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße "sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer" berücksichtigt werden.
Die Düsseldorfer Richter sehen in dieser Formulierung eine Obergrenze für den Bußgeldrahmen. Mittelschwere Delikte dürften deshalb nicht mit zehn Prozent des Umsatzes geahndet, sagte Egger. Die Kartellhüter interpretieren die Vorschrift wegen des Verweises auf den "Gesamtumsatz" ebenso wie die EU-Kommission als sogenannte Kappungsobergrenze: Sie verwenden als Berechnungsgrundlage zunächst nur den Umsatz, den ein Konzern mit dem etwa von Preisabsprachen betroffenen Produkt gemacht hat. Liegt die so errechnete Strafe über zehn Prozent des Gesamtumsatzes wird sie gekappt und kann damit erheblich unter dem Berechnungsmodell des OLG liegen.
Wegen der Berechnungspraxis des Bundeskartellamts wurde gegen den Tchibo-Konzern 2009 wegen jahrelanger Preisabsprachen mit anderen Kaffeeröstern ein Bußgeld von 60 Millionen Euro verhängt. Dies entspricht weniger als einem Prozent des Gesamtumsatzes des Tchibo-Mutterkonzerns, der Maxingvest AG, im Jahr 2008 von 9,19 Milliarden Euro.
In dem Streit zwischen dem Bundeskartellamt und den Düsseldorfer Richtern wird nun der Bundesgerichtshof (BGH) unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Klaus Tolksdorf entscheiden müssen. Ein Termin dazu steht noch nicht fest.
23. Februar 2010 - 16.52 Uhr
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