Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform des Erbrechts beschlossen. Mit der Neuregelung werden insbesondere pflegende Angehörige besser gestellt, wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) in Berlin mitteilte. Den Vererbenden wird es mit der Neuregelung außerdem erleichtert, Angehörigen ihren Pflichtteil am Erbe zu entziehen. Das seit über hundert Jahren bestehende Erbrecht habe sich zwar grundsätzlich bewährt, erklärte Zypries. Aber auf bestimmte gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertevorstellungen biete es keine zeitgemäßen Antworten.
Dem beschlossenen Gesetzentwurf zufolge soll künftig jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen orientiert sich dabei an der gesetzlichen Pflegeversicherung. Kümmert sich also das Kind einer Pflegebedürftigen um die Mutter, wird es bei der Verteilung des Nachlasses gegenüber Geschwistern bevorzugt, die nicht für die Mutter sorgen.
Bei der Entziehung des Pflichtteils für Erben soll der bisherige Grund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfallen. Er habe sich als "zu unbestimmt" erwiesen, hieß es zur Begründung. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Eingeführt werden zudem großzügigere Stundungsregelungen für die Auszahlung von Pflichtteilen durch den Haupterben. Besteht das Vermögen des Erblassers etwa aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssten die Erben derzeit diese Vermögenswerte oft verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können, hieß es hier zur Begründung.
Die Gründe, weshalb einem Angehörigen der Pflichtteil entzogen werden kann, werden mit der Neuregelung zudem vereinheitlicht und auf alle Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen angewandt. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Vererbenden ähnlich nahestehen wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, also etwa auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll demnach auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte etwa dem Pflegekind nach dem Leben trachtet oder es körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
30. Januar 2008 - 13.20 Uhr
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