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Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte bei Mängel-Reklamation

AFP VOM 12.8.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 4258 Aufrufe
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Verbraucherrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern bei der Reklamation von Mängeln gestärkt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil können sie eine "umgehende" Beseitigung von Mängeln verlangen, ohne dies an einer konkreten Frist festzumachen. (Az: VIII ZR 254/08)

Im Streitfall hatte ein Mann im Ruhrgebiet Ende 2005 einen Oldtimer-Pkw gekauft. Im Frühjahr 2006 monierte er, der grüne Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, habe Probleme mit dem Motor. Den Händler forderte er auf, die Mängel "umgehend" zu beseitigen. Ein Mitarbeiter des Händlers versicherte, er werde sich um die Sache kümmern und sich melden. Nach längerem Schweigen beauftragte der Käufer eine andere Werkstatt mit der Reparatur. Die Rechnung über 2194 Euro wollte er von dem Händler ersetzt haben.

Amts- und Landgericht sahen die Voraussetzung nicht als erfüllt an. Das Gesetz verlange, dass der Käufer dem Händler eine "angemessene Frist" setze, um Schäden zu beseitigen. Das habe der Autoliebhaber nicht getan. Der BGH sah die Sache nun großzügiger. Danach reicht die allgemein übliche Aufforderung, den Mangel "umgehend" zu beseitigen, aus. Das sei zwar keine konkrete, aber doch eine je nach gekauftem Produkt "bestimmbare" Frist. Der Zweck der Fristsetzung, dem Händler die Dringlichkeit der Sache vor Augen zu führen, werde auch durch die Formulierung "umgehend" erfüllt. Im konkreten Streitfall soll nun das Landgericht Bochum klären, ob der behauptete Motorschaden tatsächlich bestand.

12. August 2009 - 16.07 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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