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Bundesgerichtshof entschied am 18.03.09 zum neuen Unterhaltsrecht

Von Rechtsanwältin Miriam Möller
23.3.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 3233 Aufrufe
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Unterhaltsanspruch

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Miriam Möller
Tönisvorst

Erbrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Inkasso

Bereits seit dem 01.01.08 gilt das neue Unterhaltsrecht, welches insbesondere Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch von kindesbetreuenden Elternteilen (also meistens der Mütter) nach erfolgter Ehescheidung hat. Bis 2007 galt das Altersstufenmodell, wonach eine Erwerbstätigkeit je nach dem Alter der Kinder zugemutet wurde. Nach dem neuen § 1570 BGB soll der Mutter nach dem 3. Geburtstag des Kindes nur noch dann Unterhalt zustehen, „soweit dies der Billigkeit entspricht“.

Allerdings soll dies nicht zwingend die sofortige Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit bedeuten. Vielmehr ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Auf welche Art und Weise dieser jedoch erfolgen soll, gibt das Gesetz nicht vor. Der BGH entschied nun erstmals am 18.03.09 über einen Fall nach diesem neuen Unterhaltsrecht. Betroffene Eltern erhofften sich hiervon eine Grundsatzentscheidung, die neue Richtlinien vorgeben würde. Leider blieb diese jedoch aus. Der BGH weist nur darauf hin, dass jede Entscheidung zur Dauer und Höhe des Unterhaltes nach den Umständen des Einzelfalls zu treffen ist. Somit bleibt die Situation für alle Betroffenen nach wie vor unklar. Es wird weiterhin darauf ankommen, ob das jeweilige Kind überhaupt fremdbetreut wird oder werden kann und wie lange die Ehe auf welchem gemeinsamen Lebensplan geführt wurde.

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