Bundesgerichtshof billigt Zeitungsverkauf durch "Stumme Verkäufer"
AFP VOM 30.10.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1932 Aufrufe Mehr zum Thema:Zeitungsverkauf
Zeitungen dürfen auch über ungesicherte Verkaufsboxen vertrieben werden. Die sogenannten Stummen Verkäufer sind nicht wettbewerbswidrig, wie aus einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervorgeht. Die Richter wiesen damit die Klage mehrerer Verlage in Berlin gegen die Axel Springer AG ab. (Az: I ZR 180/07 und 188/07)
Springer will die Zeitung "Welt Kompakt" über "Stumme Verkäufer" absetzen. Auf den Verkaufsboxen soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Zeitung nur gegen Einwurf von 70 Cent entnommen werden darf. Die Verlage der Konkurrenzblätter "Berliner Zeitung", "Berliner Kurier" und "Tagesspiegel" befürchten aber Wettbewerbsverzerrungen, weil die ungesicherten Verkaufshilfen in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinausliefen.
Der BGH folgte der Argumentation der Berliner Springer-Konkurrenten nicht. Zwar dürften Waren nicht mit dem Ziel verschenkt werden, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der Vertrieb über "Stumme Verkäufer" begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht. Schließlich habe Springer nicht vor, Interessenten zu einer Gratisentnahme der Zeitung zu verleiten. Damit hob der BGH seine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 auf.
30. Oktober 2009 - 12.26 Uhr
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