
Approbierte Ärzte dürfen sich zumindest nach deutschem Recht auch als Zahnärzte niederlassen. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin, einen entsprechenden Streit legte es jedoch dem Europäischen Gerichtshof vor. Denn nach Ansicht der obersten deutschen Verwaltungsrichter könnte europäisches Recht höhere Anforderungen an den Zahnarztberuf stellen. (AZ: 3 C 40.01)
Im April hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt für Wirbel gesorgt und einem approbierten Arzt das Recht zugesprochen, sich im südhessischen Odenwaldkreis als Zahnarzt niederzulassen. Der Arzt hatte argumentiert, Zahnheilkunde sei auch für Ärzte ein Prüfungsfach, kieferorthopädische Spezialkenntnisse eigne er sich derzeit in einer Fortbildung an. Dem waren die Darmstädter Richter gefolgt. Nach dem Urteilsspruch räumte auch die Bundeszahnärztekammer ein, das Zahnheilkundegesetz von 1952 erlaube es auch Ärzten, den Zahnarztberuf auszuüben. Dennoch kritisierte die Kammer den Richterspruch als "massive Irreführung der Patienten".
Am Wortlaut des deutschen Gesetzes kam jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorbei. Die Berliner Richter nehmen allerdings an, dass europäisches Recht höhere und in allen EU-Staaten verbindliche Anforderungen an den Beruf des Zahnarztes stellt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll nun der Europäische Gerichtshof klären.
