Bundesgericht: Keine zusätzliche Sozialhilfe für Gesundheitskosten
AFP VOM 16.12.2010 | Nachrichten - Allgemein | 1902 Aufrufe Mehr zum Thema:Sozialhilfe
Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Bis zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arznei-Zuzahlungen und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 7/09 R)
Für Praxisgebühr und Arznei-Zuzahlungen hatte der HIV-infizierte Kläger 35 Euro im Jahr 2004 und 41 Euro im Jahr 2005 ausgegeben. Ohne Erfolg verlangte er, das Sozialamt müsse dafür zusätzlich aufkommen. Wie das BSG entschied, sind diese Ausgaben bis zur "Belastungsgrenze" aber im Regelsatz enthalten. Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. In diesem Umfang sei die Eigenbeteiligung auch für Sozialhilfeempfänger nicht verfassungswidrig, befand das BSG.
16.12.2010 - 16:31 Uhr
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