Bundesfinanzhof begrenzt steuerfreien Sachlohn
AFP VOM 23.4.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 2431 Aufrufe Mehr zum Thema:BFH, Arbeitslohn, steuerfrei
Keine Vergünstigung bei Wahlrecht des Arbeitnehmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Steuerbefreiung für Sachleistungen des Arbeitgebers beschränkt. Nach dem am Mittwoch in München bekannt gegebenen Urteil gilt die Befreiung nicht, wenn der Arbeitnehmer zwischen Geld- und Sachlohn wählen kann. (Az: VI R 6/05)
Gibt der Arbeitgeber eigene Waren kostenlos oder verbilligt an seine Mitarbeiter ab, so müssen die Arbeitnehmer den daraus entstandenen Vorteil bis zu einem Wert von 1080 Euro im Jahr nicht versteuern. Im entschiedenen Fall konnten die Beschäftigten einer Möbelhaus-Kette wählen, ob sie ihr Weihnachtsgeld bar oder als Warengutschein bekommen wollten. Wählten sie die Gutscheine, führte das Unternehmen darauf bis zur Freigrenze keine Lohnsteuer ab.
Wie nun der BFH entschied, wird die Steuer aber fällig. Die Vergünstigung sei nur auf wirklichen Sachlohn ausgerichtet. Bestehe wie hier eigentlich ein Anspruch auf Geld, den der Arbeitnehmer freiwillig in Sachbezüge umwandeln könne, sei die Steuerbefreiung nicht anwendbar.
23. April 2008 - 14.53 Uhr
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