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Bundesarbeitsgericht stärkt Ansprüche eingetragener Lebenspartnerschaften auf betriebliche Altersversorgung - 1/1
skg vom 18.09.2009   |   2877 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Bundesarbeitsgericht stärkt Ansprüche eingetragener Lebenspartnerschaften auf betriebliche Altersversorgung

Auch Hinterbliebene von homosexuellen Betriebsrentnern können Versorgungsansprüche haben

Homosexuelle Paare dürfen in der betrieblichen Altersversorgung im Bezug auf Hinterbliebenenversorgung nicht anders behandeld werden als heterosexuelle Ehepaare. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Stichtag 1. Januar 2005 ein gültiges Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestanden hat. Der Stichtag ist deshalb von immenser Bedeutung, da ab diesem Zeitpunkt das neue Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft trat. (Aktenzeichen des BAG: 3 AZR 294/09)

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Klärungsbedarf bestand vor Gericht insbesondere hinsichtlich des Charakters des angesprochenen "Rechtsverhältnis". Besonders die Frage, ob ein homosexueller Arbeitnehmer am Stichtag 1. Januar 2005 noch in seinem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sein muss, um seinem eingetragenden Lebenspartner durch eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung absichern zu können. Oder sei es ausreichen, wenn der Verstorbene vor dem Stichtag mit einem bestehenden Betriebsrentenanspruch oder einer Versorgungsanwartschaft das Arbeitsverhältnis beendet hat?

"Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung zu diese Frage die Rechte der Homosexuellen Paare gestärkt" so Rechtsanwältin Gerda Mävers, die den Kläger vor Gericht vertreten hatte. "Der Kreis jener Menschen, die von betrieblicher Hinterbliebenenversorgung profitieren, erweitert sich jetzt um die Hinterbliebenen homosexueller Betriebsrentner. Der Kläger, der zum maßgeblichen Stichtag bereits Betriebsrentner war, hat Rechtssicherheit für sich und viele andere geschaffen."

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich mit seiner Entscheidung einem entsprechendem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen an. Im dortigen Fall hatte ein aus der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ausgeschiedener Geschäftsführer vor dem Landesarbeitsgericht geklagt. Mit der Klage begehrte er Gewissheit darüber, wie und ob sein Lebenspartner, im Fall seines Dahinscheidens, durch seinen Arbeitgeber versorgt sein würde.

Quelle: Rechtsanwältin Gerda Mävers


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