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Bundesarbeitsgericht sichert vertragliche Tarif-Zusage - 1/1
AFP vom 24.02.2010   |   917 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Bundesarbeitsgericht sichert vertragliche Tarif-Zusage

Auch Betriebserwerber muss sich daran halten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die vertraglichen Rechte vieler Arbeitnehmer weiter gefestigt und Unternehmen den Ausstieg aus Tariflöhnen erschwert. Die Erfurter Richter bekräftigten, dass der Erwerber eines Betriebs die Mitarbeiter auch dann nach einem im Arbeitsvertrag zugesicherten Tarif bezahlen muss, wenn er selbst an diesen Tarif nicht gebunden ist. Ausgenommen davon sind sogenannte Alt-Arbeitsverträge bis Ende 2000.

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Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und seit 1998 Maschinenbedienerin in einem Metallbetrieb. Laut Arbeitsvertrag richtet sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen der Metallindustrie "in der jeweils gültigen Fassung". Im November 2001 wurde der Betrieb verkauft; in einer Erklärung zum Arbeitsvertrag bekräftigte das neue Unternehmen die Klausel. 2006 kam es erneut zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Arbeitgeber war nicht tarifgebunden. 2007 verweigerte er tariflich vereinbarte Lohnerhöhungen.

Doch die stehen der Arbeiterin zu, urteilte das BAG. Mit dem Kauf des Betriebs trete der neue Arbeitgeber in die arbeitsvertraglichen Pflichten des Voreigentümers ein. Dazu gehöre auch die im Arbeitsvertrag versprochene Entlohnung nach dem aktuellen Tarif.




Damit bekräftigte das BAG eine 2005 angekündigte und 2007 erstmals umgesetzte neue Rechtsprechung. Hintergrund ist die weite Verbreitung solcher Tariflohn-Versprechen. Früher hatte das BAG diese lediglich als so genannte Gleichstellungsabrede gedeutet, wonach Arbeitgeber mit einer solchen Klausel nur zusagen wollten, Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, nicht schlechter zu behandeln als Gewerkschafter.

Nach der neuen Rechtsprechung versteht das BAG diese Klauseln dagegen nach ihrem wörtlichen Sinn. Nach einem Urteil vom April 2007 gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt. Allerdings wenden die Erfurter Richter dies nicht auf alte Arbeitsverträge bis Ende 2000 an, weil die Arbeitgeber bis dahin auf die frühere Rechtsprechung vertrauen durften. In dem nun entschiedenen Fall war die Klausel aber 2001 nochmals bestätigt worden.

24. Februar 2010 - 20.30 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010



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