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Bundesarbeitsgericht erlaubt Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag

AFP VOM 4.3.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 12009 Aufrufe
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Vertragsstrafe, Arbeitsvertrag

- Arbeitnehmer dürfen aber nicht stark benachteiligt werden

Arbeitsverträge dürfen Vertragsstrafen für den Fall vorsehen, dass Arbeitnehmer sich nicht an den Vertrag halten. Nach einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt sind solche Klauseln aber unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Konkret gab das BAG einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen Recht, die ein volles Monatsgehalt zahlen sollte, weil sie ihre Stelle in einem Rewe-Markt nicht angetreten hatte. (Az: 8 AZR 196/03)

Nach dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2002 sollte sie am 1. März ihre Arbeit als Fachverkäuferin beginnen. Noch im Januar teilte sie dem Arbeitgeber aber mit, dass sie die Stelle nicht antreten werde. Im Vertrag war für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts von 1841 Euro vorgesehen. Angesichts einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen in der Probezeit sei dies deutlich zu viel, urteilte das BAG. Daher sei die gesamte Vertragsklausel unwirksam, "eine Herabsetzung ist nicht möglich".

Mit dem Grundsatzurteil beendete das BAG einen mehrjährigen Streit unter Arbeitsrechtlern. Hintergrund ist das zum Jahresbeginn 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreformgesetz, das zu einer schärferen gerichtlichen Kontrolle vorformulierter Verträge führt. Die Arbeitsgerichte sollen dabei allerdings die arbeitsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigen. Im Gegensatz zu vielen anderen privaten Verträgen müssten im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen daher weiter erlaubt sein, urteilte das BAG. Grund sei die Besonderheit, dass ein Arbeitnehmer nicht durch Zwangsgelder oder Zwangshaft dazu gezwungen werden könne, seine vertraglich zugesicherte Arbeit auch zu leisten.

4. März 2004 - 16.46 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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