Bundesarbeitsgericht aktualisiert Bewertung des sachgrundlosen Befristungsrechts

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Nach höchstrichterlicher Auffassung steht eine vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung grundsätzlich nicht entgegen.

Bereits im April diesen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 06.04.2011, 7 AZR 716/09) eine überraschende Entscheidung gefällt.

Die Parteien stritten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung wirksam beendet worden war.

Gem. § 14 II 1 TzBfG ist eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 14 II 2 TzBfG, demnach gilt die Regel des Satzes 1 dann nicht, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts legt § 14 II 2 TzBfG so aus, dass eine Vorbeschäftigung dann nicht gegeben sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege.

Begründet wird diese Entscheidung u.a. damit, dass eine strikt am Wortlaut haftende Auslegung des $ 24 II 2 TzBfG die Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer in unverhältnismäßer Weise erschweren könne und Eingriffe in die grundrechtlich gewährte Berufsfreiheit zu befürchten seien.

Die Entscheidung eröffnet Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Perspektiven.